BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 142/09 vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 18. Dezember 2008 a) in den F344llen A. 1 bis 44 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch aufgehoben; die Angeklagte ist insoweit durch Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 5. Dezember 2007 rechtskr344f-tig zu sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Mona-ten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; b) im Fall B. II. 4 der Urteilsgr374nde im Strafausspruch dahin ge-344ndert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht die Angeklag-te wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 44 F344llen, we-gen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben 1 - 4 - mit Bet344ubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 5. August 2008 (3 StR 224/08) dieses Urteil in vier F344llen im Schuldspruch so-wie "im gesamten Strafausspruch" auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung der weitergehenden Revision zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zur374ck. Nach den Be-schlussgr374nden sollte indes, bedingt durch den Wegfall der vier Einzelstrafen, dar374ber hinaus lediglich der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben sein. 2 In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren ge-m344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagten vorgeworfen wor-den war, eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln bestimmt zu haben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat es sodann die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 44 F344l-len (F344lle A. 1 bis 44) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen (F344lle B. II. 2 bis 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3 Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verlet-zung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-tel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es un-begr374ndet. 4 - 5 - 2. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Festsetzung neuer Ein-zelstrafen in den 44 F344llen des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln war nicht zul344ssig. 5 a) Die Strafkammer hat in diesen F344llen Einzelstrafen von sechs Mona-ten (F344lle A. 1 bis 22 und 24 bis 44) und neun Monaten Freiheitsstrafe (Fall A. 23) verh344ngt. Im Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das Landgericht f374r diese Taten sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, eine Freiheits-strafe von einem Jahr und f374nf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen. 6 b) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen f374r diese F344lle hat die Straf-kammer - bedingt durch ein Schreibversehen des Senats - nicht erkannt, dass die in dem Urteil des Landgerichts vom 5. Dezember 2007 verh344ngten Einzel-strafen durch den Senatsbeschluss vom 5. August 2008 nicht aufgehoben wor-den und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar spricht der Wortlaut von Ziffer 1. b) der Beschlussformel von einer Aufhebung des "gesamten Strafaus-spruchs" und damit auch der festgesetzten Einzelstrafen; jedoch ergibt die Aus-legung der Entscheidung unter Ber374cksichtigung der Gr374nde (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. 247 260 Rdn. 13) zweifelsfrei, dass insoweit ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt und es statt "im gesamten Strafausspruch" richtig "im Gesamtstrafenausspruch" h344tte hei337en m374ssen. Die Entscheidungsgr374nde des Senatsbeschlusses vom 5. August 2008, in denen die f374r die 44 F344lle des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bean-standet werden, befassen sich unter Ziffer 1. a) und b) zun344chst mit der Aufhe-bung des Schuldspruchs in den vier F344llen, in denen die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u- 7 - 6 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen verurteilt worden war. An-schlie337end hei337t es: "2. Der Wegfall der in den F344llen II. 45 bis 48 verh344ngten Einzelstrafen f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe." Bei der Beschlussformel und den Entscheidungsgr374nden handelt es sich um Bestandteile einer als Einheit aufzufassenden Entscheidung, die grunds344tz-lich einer Auslegung zug344nglich ist und - aufgrund der durch das Schreibverse-hen bedingten inhaltlichen Abweichung von Tenor und Entscheidungsgr374nden - hier auch auslegungsbed374rftig war. Da die gebotene Auslegung zweifelsfrei ergibt, dass die rechtfehlerfrei begr374ndeten Einzelstrafen zu den F344llen II. 1 bis 44 bestehen bleiben sollten, war es nicht zul344ssig, diese rechtskr344ftig geworde-nen Einzelstrafen neu festzusetzen. 8 3. Soweit die Strafkammer im Fall B. II. 4 der Urteilsgr374nde die Angeklag-te wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt hat, verst366337t dies gegen das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2007, gegen das allein die Angeklagte Revision eingelegt hatte, f374r diese Tat eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und drei Monaten verh344ngt. Dieser Rechtsfehler hat gem344337 247 354 Abs. 1 analog, 247 301 StPO die Ab344nderung des Strafausspruchs zugunsten der Angeklagten zur Folge; denn der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Beachtung des Verschlechterungsver-bots auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 27 m. w. N.). 9 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2008 f374r die 44 F344lle des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - mit der Folge 10 - 7 - einer Fortgeltung der insoweit mit Urteil vom 5. Dezember 2007 festgesetzten, deutlich h366heren Einzelstrafen - f374hrt indes nicht zu der von der Revision er-strebten Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. In Anbetracht der Einstel-lung des Verfahrens wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, des beanstandungsfreien Werdegangs der Angeklagten bis ins Jahr 2003 und ihrer daraus resultierenden Unbestraft-heit, des von ihr abgelegten Gest344ndnisses, des nunmehr etwa drei Jahre zu-r374ckliegenden Tatzeitraums sowie der positiven Entwicklung der Angeklagten im Justizvollzug (zweij344hrige Drogenfreiheit, Kontakt zur Drogenberatung) so-wie der - durch das Versehen des Senats verursachten - zus344tzlichen Verfah-rensdauer sieht der Senat die im Urteil vom 18. Dezember 2008 gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO an (vgl. BGHSt 51, 18, 24; 49, 371, 375). Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy