BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 143/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Itzehoe vom 28. August 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstand e - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es besitze insoweit selbst die erforderliche Sac h - kunde (UA S. 21). Dies ist nicht ohne weiteres damit vereinbar, daß die Strafkammer nach der eigenen Würdigung der Auss a - gen der Nebenklägerinnen ausgeführt hat, daß die "nachvol l - ziehbaren und widerspruchsfreien" Feststellungen der z u - nächst beauftragten Sachverständigen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten "stützen". Dies gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht ohne diese ergänzende Erwägung die Glaubwü r - - 3 - digkeit anders beurteilt htte. Die Strafkammer durfte sich bei den keine besonderen Aufflligkeiten aufweisenden Gesch - digten im Alter von 17 bzw. 19 Jahren, deren Aussagen durch weitere Beweismittel gesttzt worden sind, ohne Rechtsfehler selbst die erforderliche Sachkunde zutrauen. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschftsstelle des Bundesgerichtshofs
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