BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 12. Dezember 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des A n - geklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatr i - schen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung und wegen schweren Raubes jeweils zu Einzelstrafen von vier Ja h - ren verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß zunächst unter Anrechnung der Untersuchungshaft insgesamt 20 Monate der Freiheitsstrafe und anschließend die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vollstreckt wird. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten. - 3 - Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus ang e - ordnet worden ist; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschwerdefhrer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO g e - sttzten Verfahrensrge zu Recht, daû er weder in der Anklageschrift noch in dem Erffnungsbeschluû auf die Mglichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und auch in der Haup t - verhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Der Umstand, daû in dem in der Hauptverhandlung mndlich erstatteten Gutachten des Sachverstndigen die Empfehlung ausgesprochen wurde, die Maûregel des § 64 StGB im Falle der Erfolglosigkeit in die des § 63 StGB umzuwandeln, de s - sen Voraussetzungen "zum derzeitigen Zeitpunkt allein deshalb nicht vorlgen, weil die Unterbringung gemû § 64 als ein weniger in die Freiheit einschne i - dendes Mittel anzusehen sei", macht einen solchen gerichtlichen Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGHR StPO § 265 II Hinweispflicht 6; BGH NStZ 1985, 32 5); die Einfhrung nur durch eine Beweisperson reicht nicht aus (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 265 Rdn. 24 m. w. N.). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû sich der Angeklagte bei prozeûordnungsmûigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht diese Maûregel nicht angeordnet htte. Er weist darber hinaus darauf hin, daû die Strafkammer im brigen auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei begrndet hat. Der neue Tatrichter wird insoweit die Grundstze zu beachten haben, wie sie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen BGHSt 44, 338 ff. und 369 ff. aufgestellt hat. Dabei wird auch zu bercksichtigen sein, daû maûgeblicher Zeitpunkt fr die Gefhrlichkeitsprognose die Aburteilung ist (vgl. Trn d - le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 14). - 4 - 2. Auf die Sachrge hin war auch die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufzuheben. Die Aussagen des Sachverstndigengutachtens, so wie sie in den Urteilsgrnden wiedergegeben werden und wie sie sich das Landgericht danach zu eigen gemacht hat, belegen bei dem hier vorliegenden Zusammentreffen chronischen Rauschmittelmiûbrauchs mit anderen psych i - schen Defekten nicht zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB; sie entsprechen auch nicht den Anforderungen an die gemû BVerfGE 91, 1 f. nher darzulegende hinreichende konkrete Aussicht des Behandlungserfolges (§ 64 Abs. 2 StGB). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Anordnung von Maûr e - geln der Sicherung und Besserung insgesamt neu zu beurteilen und zu en t - scheiden. Zur Frage eines mglichen Vorwegvollzuges weist der Senat darauf hin, daû die im angefochtenen Urteil gegebene knappe Begrndung den A n - forderungen an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht wird (vgl. dazu BGH bei Detter NStZ 2001, 473 m. w. N.; BGHR StGB § 67 II Vo r - wegvollzug, teilweiser 7, 9, 11, 12). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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