BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144/12 vom 3. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 3. Mai 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Dezember 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigu ng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine (oder mehrere) der Einzelfreiheitsstrafen, die es für die vom " Spä t- sommer 2009 bis Herbst 2010 " durch den Angeklagten begangenen Taten festgesetzt hat, mit der gegen diesen durch das Urteil des Amtsgerichts Mö n- chengladbach vom 1. Oktober 2009 ausg esprochenen Geldstrafe gesam t- strafenfähig ist oder war. Sollte dies der Fall und die Geldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils noch nicht erledigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gewesen sein, so hätte das Urteil des Amtsgerichts Mönchen - g ladbach eine Zäsur gebildet mit der Folge, dass das Landgericht auf zwei Gesamtstrafen hätte erkennen müssen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht diese beiden Gesamtstrafen in der Summe niedriger bemessen hätte als die von ihm ausgesprochene Gesam tfreiheitsstrafe oder die Vollstr e- ckung einer oder beider Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt hätte. Aus diesem Grund war auch kein Härteausgleich für den Fall veranlasst, dass die Geldstrafe im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt g ewesen sein sollte und deswegen für eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr herang e- zogen werden konnte; daher ist der Angeklagte auch durch die Nichterört e- rung eines derartigen Ausgleichs nicht benachteiligt. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Teileinstellung en nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Genera l- bundesanwalts. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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