ECLI:DE:BGH:2018:120718B 3 STR144.1 8.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 144 / 1 8 vom 12. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 12 . J uli 201 8 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Koblenz vom 10. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men schenraub s in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährl i- cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die "Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 18.000 als Wertersatz" angeordnet. Die auf die Rüge n der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahren sbeanstandung Erfolg. 1. Die R üge , mit welcher der Angeklagte nach dem Wortlaut seiner Rev i- sionsb egründung d ie Verletzung de r Aufklärungspflicht ( § 244 Abs. 2 StPO ) wegen der unterbliebenen Vernehmung von zwei Auslandszeugen bea n- standet, dringt durch. 1 2 - 3 - a) Der Verfahrensrüge ist bei dem hier überschaubaren Verfahrensstand hinreichend deutlich zu entne hmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) , dass der Ang e- klagte sich gegen den Beschluss des Landg erichts vom 10. Oktober 2017 we n- det ; mit diesem hat es den Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung zweier Zeugen aus Polen z um Beweis der Tatsache , dass er sich zur Tatzeit am 11. Juni 2013 in B . (Polen) aufhielt , abgelehnt . Der Angeklagte hat die zur Beurteilung der Rüge maßgeblichen Verfahrenstatsachen, namentlich den Beweisantrag und den Ablehnungsbeschluss, mitgeteilt. Da sich der Ablehnungsgrund des § 24 4 Abs. 5 Satz 2 StPO nach der Aufklärungspflicht bestimmt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist es unschädlich, dass der Angeklagte die Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht zitiert hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - 2 StR 383/15 , BGHR StPO § 244 A bs. 2 Zeugenverne h- mung 19 Rn. 11 mwN zu einem außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen) . b) Der Ablehnungsbeschluss hält rechtlicher Überprüfung am Maßstab des § 244 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 StPO nicht stand . aa ) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erfo r- schung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Mit dies er Vorschrift sind die M ö g- lichkeiten zur Ablehnung eines solchen Beweisantrags nur um den schmalen Bereich erweitert, den die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht zulassen, obwohl die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Beweiserh ebung nicht gebietet (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 12). Bei der Prüfung der Au f- klärungspflicht hat das Tatgericht namentlich die Bedeutung und den Beweis - 3 4 5 - 4 - wert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist es von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit und darf es seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisau f- nahm e zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begrü n- dung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme ang e- fallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbe hauptung nicht bestätigen werde oder dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung b estätigt , ist eine Ablehnung des Beweisantrags in alle r Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr. ; siehe nur BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandsze u- ge 14 mwN; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13). In dem hi erfür erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahren s- lage einzustellen , und dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die A b- lehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (siehe nur BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 14 mwN). Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Erfo r- schung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Bewei s- mittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines 6 7 - 5 - Auslandszeugen nachz ukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweil i- gen Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher v on der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden kann, insbesondere wenn er nur zu B e- weisthemen benannt ist, die lediglich indiziell relevant sind oder die Sachaufkl ä- rung sonst nur am Rand betreffen . Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen ums o eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zwe i fel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausla ndszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (siehe nur BGH aaO ; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 357 mwN). bb) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landgericht die Able h- nung nicht ausreichend begründet. Es hat die zu erwartenden Aussagen der Tante des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten , der Zeugin L . , in deren Wohnung sich der Angeklagte nach dem Inhalt des Beweisantrags auf ge halten haben soll , und eines Bekannten, des Zeugen K . , der für den Angeklagten bei therapeutischen Behandlungen durch die vernommene Ärztin S . übersetzt haben soll , nicht in der erforderlichen Gesamt - würdigung den bisherigen Beweisergebnissen gegenübergestellt ; es hat sich stattdessen auf die Begründ ung beschränkt, dass das Gegenteil der behaupt e- ten Tatsache, nämlich die Anwesenheit des (maskierten) Angeklagten am Tatort in Ku . , bereits bewiesen sei. Dabei würde es auch bleiben, wenn die beiden Zeugen die Anwesenheit des Angeklagten in Polen zur Tatzeit bestät i- gen würden. Die für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Beweiserge b- nisse, namentlich die belas tenden Zeugena ussagen der beiden Mittäter D . 8 - 6 - und T . sowie die Aussage des geschädigten Wei. , dass sich die Statur des Täters mit der des Angeklagten vereinbaren lässt , hat das Landg e- richt für sich genommen rechtsfehlerfrei ausführlich gewürdigt; auch hat es nachvollziehbar dargelegt, warum es der Alibi - Zeugin S . nicht ge glaubt hat. Bei dieser Einzelbetrachtung hätte das Lan dgericht indes nicht stehe n- bleiben dürfen. Es hätte in einer - wie stets in einer Beweisaufnahme erforderl i- chen - Gesamtschau darlegen müssen, warum die - zulässigerweise zu pro g- nostizierenden - Aussagen der beiden weiteren aufgebotenen Entlastungsze u- gen n ichts an den bisherigen Beweisergebnissen, auch am Beweiswert der Aussage der bereits vernommenen Alibi - Zeugin ändern würden. Eine solche Gesamtwürdigung war hier unerlässlich, weil der Beschwerdeführer eine Haup t- tatsache in das Zeugnis der beiden Auslands zeugen gestellt hat: D as Gelingen d ies es Alibibeweis es hätte den Schuldvorwurf unmit telbar entfallen lassen . Die Beweislage ist in diesem Fall durch die Würdigung von Zeugenaussagen geprägt; außerhalb der Aussagen liegende objektive Umstände wie etwa Tat ortspuren hat das Landgericht nicht festgestellt (dazu BGH, Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandsze u- ge 14) . Dieser nicht einfachen , eher nicht gesichert erscheinenden Beweislage hat das Landgericht mit der gegebene n Begründung nicht im notwendigen Maße Rechnung getragen (vgl . dazu BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96, 97 f.). Nach alle dem bleibt nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses letztendlich offen, warum es das Gericht für ausg e- schlo ssen gehalten hat , dass die Aussagen der Zeugen L . und K . - auch unter nochmaliger Würdigung der Angaben der bereits vernommenen Zeugin S . - die Aussagen der beiden Mittäter entkräften konnten (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 St R 745/93, BGHSt 40, 60, 62 f .). 9 - 7 - 2. Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und En t scheidung. Da die Revision der Staatsanwaltschaft, über welche der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, wirksam auf die Einziehungsentscheidung be schränkt ist, wird das neue Tatgericht, sollte es sich von der Schuld des Angeklagten überzeugen, im Strafausspruch das Verbot der Schlechterstellung zu beachten haben (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Becker Gericke Tiemann Hoch Leplow 10
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