ECLI:DE:BGH:2018:120718U3STR144.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 144/18 vom 12. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 201 8 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Dr. Tiemann , Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter, Oberstaats anwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung, Richter am Landgericht - bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz fachangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. O ktober 2017 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines 18.000 Geldb etrages abgesehen worden ist. Jedoch bleiben die Feststellungen zu dem entwendeten Ba r- geld, zur ent wende t en Tasche der Marke MCM und deren Wert , zur entwendeten schwarzen Aktentasche aus Leder und deren Wert sowie zu den en twendeten S chmuckstücken au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährl i- cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die " " angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt schaft, mit der allein das Unterbleiben einer weitergehenden Einziehungsanordnung angegrif fen w ird , hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt und gewe r- tet : 1. A m 11. Juni 2013 hebelten die wegen dieser Tat bereits rechtskräftig (vor dem 1. Juli 2017) verurteilten Zeugen D . und T . gemäß dem mit dem Ange klagten verabredeten Tatplan die Balkontür des freistehenden Einf a- milien hauses des Ehepaares W . auf; der Angeklagte und der ebenfalls rechtskräftig (vor dem 1. Juli 2017) verurteilte Zeuge We . warteten im Flucht - wagen. D . steckte in dem Haus m ehrere Ringe aus Gold ein. T . nahm zwei Herrenarmbanduhren an sich. Zudem entwendeten sie den Ehering des Zeugen Wei. . Die beiden Mittäter entdeckten zwei Tresore, die sie indes nicht öffnen konnten. Der Ange klagte und seine Mittäter fassten d aher den En t- schluss , die Rückkehr des Ehepaares W . abzuwarten und ihnen mit Gewalt die Tresorschlüssel abzunehmen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte ein Fleischermesser an sich. Er und T . , mit Strumpfhosen maskiert, stürz - ten sich auf den Zeu gen Wei. bei dessen Rückkehr ; einer der beiden stieß Wei. gegen den Rücken , worauf dieser auf den Boden stürzte. Mit dem Flei - schermesser bedrohte der Angeklagte abwechselnd die Eheleute , sodass We i. aus Angst um sein Leben und das Leben s einer Ehefrau schließlich dem Angeklagten einen Tresorschlüssel über gab, sodass letztlich der Tresor geöf f- net werden konnte. eine hellbraune Tasche und mehrere Schmuckstücke an sich. Er verstaute die Wertsachen in einem Korb und eine r schwarze n Aktent a- hepaar W . ge - hörte. T . gab dem Zeugen W ei. eine der Herrenarmbanduhren zurück. 2 3 - 5 - Schließlich fuhr der Angeklagte mit seinen drei Mittätern zu seinem Anwesen. Vom Bargeld verschwieg er , die er für sich behielt . Die res t- lichen 15. n unbekannt geblieb e- nen Tippgeber zu gleichen Teilen; dementsprechend vereinnahmte der Ang e- klagte weitere er gemäß der Ab rede mit seinen Mittätern an T . s Va te r - klag Die Versicherung der Eheleute W . erkannte einen Schmuck - und Nach Sicherstellung gab die Polizei an das Ehepaar W . acht Schmuckstü cke zurück . 2. Das Landgericht hat auf Einziehung des Wertes von Taterträgen nur in de m Umfang des endgültigen Anteils des Angeklagten an der Tatbeute erkannt. Im Übrigen habe der Angeklagte a n dem Bargeld und den Wertsachen nur kur z fristig und transitorisch Verfü gungsmacht erlangt. Demnach ha t das Lan d- gericht dem Angeklagten vom entwendeten Bargeld nur 18 zu gerechnet . Zugunsten des Angeklagten ha t es den - der Höhe nach nicht mitgeteilten - Wert der von den Geschädigten zurückerlang ten Schmuckstücke (§ 73e Abs. 1 StGB) vollständig von seinem Anteil am Erlös aus dem Verkauf des Schmuck s a b gezogen . E in e weitergehende Einziehungsanordnung scheitere auch daran, dass gegen die rechtskräftig verurteilten T . , D . und We . keine Entscheidung zur Rückgewinnungshilfe unter Annahme einer gesamtschuldn e- rischen Haftung ergangen ist, sodass der Rück griff des Angeklagten bei seinen Mittätern im Gesamtschuldnerinnenverhältnis nicht gewährleistet sei. 4 5 6 - 6 - II. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht . 1. Der Senat erachtet d ie Revision trotz fehlenden ausdrücklichen Antrags (§ 344 Abs. 1 St PO) für zulässig: Der Revisionsbegründung vom 10. Januar 2018 sind Anfechtungsumfang und - ziel noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Die d araus ersichtliche Beschränkung des Rechtsmittels auf die unterbliebene Anordnung eine r weitergehende n Einziehungsen tscheidung ist wirk sam ( BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141 Rn. 4 mwN ). 2. In der Sache erweist es sich aus mehreren Gründen als rechtsfehle r- haft, d ass das Landgericht von einer weitergehenden Einziehung des Wertes von Taterträ gen nach § 73 Ab s. 1, § 73c Satz 1, § 73d StGB nF abgese hen hat . Es hat im Ausgangspunkt zwar zutreffend nach Art. 3 1 6h EGStGB die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschö pfung vom 13. Apr il 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18 , NStZ 2018, 400 ). Es hat indes den Umfang des Erlangten rechtsfehlerhaft bestimmt. a) Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist jeder Vermögenswert abzus chöpfen, den der Tatbet eiligte " durch " die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutekommen ist ( BT - Drucks. 18/9525, S. 62 ; BGH , Urteil vom 8. Februa r 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142 Rn. 10; Köhler , NStZ 2017, 497 , 503 ). Wie nach alter Rechtslage ist bei Bestimmung des nicht abzuziehen , w as der Tatbeteiligte, der zunächst die uneingeschränkte alleinige Verfügungsmacht 7 8 9 10 - 7 - über d ie erlangte Tatbeute hat, später bei deren Aufteilung an seine Komplizen weiter gi b t ( zum neuen Recht: BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, juris Rn. 8; Köhler, NStZ 2017, 665, 669; zum alten Recht: BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; zur Anordnung von Wertersatzverfall in voller Höhe der vereinnahmten Geldbeträge nach § 73a StGB aF bei wirtschaftlicher Mitverf ü- gungsgewalt von Mittätern siehe BGH, Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ - RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 ; vgl. auch BGH, Ur teil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93 : Berücksichtig ung der Weggabe der Beute - anteile an die Mittäter nur im Rahmen der Ermessens entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO; ferner BGH, Bes chluss vom 10. April 2013 - 2 StR 19/13, juris Rn. 19 [nicht tragend] unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. Oktober 2 002 - 1 StR 169/02, WM 2002, 2413 ). Der Angeklagte erlangte in Abwesenheit seiner Mittäter am gesamten Bargeld und an dem dem Tresor entnommenen Schmuck sowie an den beiden Taschen die alleinige Verfügungsgewalt. Der tatsächliche Vorgang ist maßge b- lich (siehe nur BT - Drucks. 18/9525, S. 62); es kommt mithin nicht darauf an , wie die Tatbeute später aufgeteilt werden sollte. Zudem bestimmte der Angeklagte, in welchem Umfang die Tatbeute für die Aufteilung später zur Verfügung stand. Sein - rechtsfehlerfrei - festgestellter Besitz geht weit über einen " transitori schen " (dazu nur BGH, Urteil e vom 27. Okt ober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93 ; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 12 ; Besc hlüsse vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, NStZ 2011, 87; vom 8. Augu st 2013 - 3 StR 179/13, NStZ - RR 2014, 44, 45 ) hinaus. Damit ist die Einziehungsanordnung auf weitere 1 2 Schmucks aus dem Tresor und der beiden Taschen zu erstrecken. 11 - 8 - b) Bargeld, Schmuck und Taschen waren nicht mehr gegenständlich im Vermögen des Angeklagten vorhanden ; daher ist für die Wertersatzeinziehung deren We rt zum Zeitpunkt der Entziehung des Besitzes am 11. Juni 2013 zu bestimmen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d StGB) . Der - regelmäßig gering e- re - Hehlerwert ist unerheblich . c ) D er für den Schmuck erzielte Kaufpreis von 15.000 als Surrogat (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ist nicht zusätzlich zum Wert der Taterträge einzuzi e- hen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, NJW 2018, 2141, 2142 Rn. 9 f.). d ) Dass E ntscheidungen zur Rückgewinnungshilfe nach altem Recht bei d en Mittätern des Angeklagten unte rblieben sind, steht einer weitergehenden Einziehungsentschei dung nicht entgegen. aa ) In Höhe von 18. 4 § 830 Abs. 1 S a tz 1 und 2, § 840 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB. Am verschwiegenen Angeklagten keine Mitverfügungsgewalt. Dies gilt zudem für d as Bargeld in einbehielt. Auch über die Taschen konnten die anderen zu keinem Zeitpunkt verfügen. bb ) Eine gesamtschuldnerische Haftung n ach § 830 Abs. 1 S a tz 1 und 2 , § 840 Ab s. 1, §§ 421 ff. BGB kommt nur in dem Umfang in Betracht, in welchem der Angeklagte die Tatbeute weitergab. Indes haftet der Angeklagte den Geschädigten zivilrechtlich im Außenverhältnis auf Schadensersatz jedenfalls unmittelbar in dem Umfang, in dem sein e Verfügungsmacht über die entwend e- 12 13 14 15 16 - 9 - ten Gegenstände festgestellt ist. Die Mithaftung seiner Mittäter kann er im Außenverhältnis nicht einwenden; dann kann aber für die strafprozessuale Abschöpfung nichts anderes gelten. Die Möglichkeit, im Innenverhäl t nis bei se i- nen Mittätern Regre ss zu nehmen (§ 426 Abs. 1 BGB bzw. § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 992, 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 239, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 826 BGB ), wird dem Angeklagten nicht dadurch ver wehrt, dass die g e- samtschuldnerische Haftung in den gegen seine Mittäter ergangenen Urteilen nicht zum Ausdruck gekommen ist. Die Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch soll verhinder n , dass das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juri s Rn. 12) ; dies ändert aber nichts an der vollen Haftung des Angeklagten im Außenverhältnis. Die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesge richtshofs vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11 (NJW 2012, 92, 93) steht nicht entgegen; denn sie ist, wie ausgefü hrt, zur Ermessens vorschrift de s § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF ergangen. Etwaige Unbilligkeiten wären bei der Vollstreckung zu berücksichti gen (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO). Das neue Tatgericht wird die gesamtschuldnerische Haftung in dem derart eingeschränk ten Umfang zumi n- dest in den Urteilsgründen festzustellen haben (dazu nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52). e ) Dem Senat ist eine das Verfahren abschließende Urteilsergänzung analog § 354 Abs. 1 StPO ver wehrt. Dem steht bereits entgegen, dass der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben hat (§ 349 Abs. 4 StPO). 17 18 - 10 - Die bisherigen Feststellungen zum Umfang der Tatbeute als solche n sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Hierzu nicht in Widerspruch t r e t ende ergänzende Fest - stellungen sind möglich und auch geboten. Becker Gericke Tiemann Hoch Leplow 19
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