BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 145/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen DiebstahlsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß derAngeklagte wegen Diebstahls in 24 Fällen verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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