ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR145.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 145/16 vom 14. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 14. November 201 7 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu ng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Annahme von Tateinheit zwischen Rädelsführe r- schaft i n einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen nach der neueren Recht - ECLI:DE:BGH:2017:141117B3STR145.16.0 sprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) als rechtsfehlerhaft. Jedoch ist der Angekla gte hierdurch nicht beschwert; denn es ist auszuschließen, dass das Lan d- gericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatg e- schehens auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg
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