BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 146/02 vom 4. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseat i - schen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Januar 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Angeklagten, der im Auftrag der PKK-Führung einen politischen Gegner erschossen hatte, wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt wo r - den. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, daß die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe, und die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Verteidiger des Ang e - klagten die Sachrüge näher ausgeführt und die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung gefordert. Er meint: Zum einen sei das Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet, zum anderen würde mangels einer auf die nachgeschobene Begründung eingehenden Stellungnahme des Generalbu n - desanwalts das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verkürzt; im übrigen - 3 - erffne der Antrag des Generalbundesanwalts hier die Mglichkeit der En t - scheidung durch Beschluû auch deswegen nicht, weil dieser in der Tats a - cheninstanz die Anklage mit bereinstimmender Rechtsauffassung vertreten habe. Das Rechtsmittel ist unbegrndet. Die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ist auch nicht gehindert, das Rechtsmittel durch Beschluû nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. 1. Die Grnde, auf die sich die Revision sttzt, erfordern nicht die En t - scheidung durch Urteil. Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegr n - det, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Ang e - klagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festg e - stellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Mordmerkmale der niedrigen Beweggrnde (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der Heimtcke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begrndet hat. Es ist fr jeden Sachkundigen ohne lngere Prfung erkennbar, daû das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrgen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen knnen (vgl. zum Maûstab BVerfG NJW 2002, 814, 815). 2. Der Umstand, daû der Beschwerdefhrer detaillierte Grnde erst in der Gegenerklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgebracht hat, steht der Zulssigkeit des Beschluûverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Denn auch bei dieser Verfahrenssituation ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches G e - - 4 - hr nach Art. 103 Abs. 1 GG die Durchfhrung einer Hauptverhandlung nicht geboten. a) Diesem Anspruch wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, daû eine Verwerfung nur auf einen zu begrndenden und dem Revisionsfhrer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf, auf den dieser gemû § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann, um so seine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht nher zu erlutern, damit es diese bei seiner Entscheidung bercksichtigen kann; eine weitergehende Beteiligung des Revisionsfhrers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01). Ebensowenig erfordern verfassungsrechtliche Grnde, daû das Revisionsgericht seinen verwerfenden Beschluû ausfhrlich begrndet, da sich die fr die Zurckweisung des Rechtsmittels maûgeblichen Grnde bei diesem Verfahrensgang aus den En t - scheidungsgrnden des angefochtenen Urteils und dem Inhalt des Verwe r - fungsantrags im Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unb e - grndetheit mit ausreichender Klarheit ergeben (Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.). b) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Beschwerdefhrer die Sachrge nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, etwa im Rahmen einer Gegenerklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, nher erlutert oder - im Falle einer zunchst erhobenen allgemeinen Sachrge - erstmals detailliert begrndet. Bei dieser Sachlage kann sich die Stellungnahme der Staatsa n - waltschaft naturgemû nur auf solche Aspekte beschrnken, die ihr in der R e - vi- sionsbegrndungsschrift unterbreitet worden sind oder ihr auf Grund eigener - 5 - Nachprfung Anlaû zur Errterung geben. Das Revisionsgericht ist dann r e - gelmûig nicht verpflichtet, den spter eingereichten Begrndungsschriftsatz des Beschwerdefhrers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme z u - zuleiten (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklrung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21). Auch wird es, wie es der Praxis der Strafsenate des Bundesg e - richtshofs entspricht, in solchen Fllen im Verwerfungsbeschluû nur au s - nahmsweise, etwa wenn Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht werden oder triftige Grnde fr ein Nachschieben ersichtlich sind, auf die nachg e - reichten Ausfhrungen nher eingehen. Daher kann ein Beschwerdefhrer mit einer allgemeinen Sachrge zwar eine umfassende materiell-rechtliche Nac h - prfung des angefochtenen Urteils, regelmûig aber nicht eine begrndete Stellungnahme zu konkreten materiell-rechtlichen Beanstandungen erreichen, die er erst nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachschiebt. Dabei ist zu beachten, daû durch die zunehmend zu beobachtende Übung, sich zunchst auf die Erhebung der allgemeinen Sachrge zu b e - schrnken und detaillierte Anfechtungsgrnde zurckzuhalten, um diese erst im Rahmen der Gegenerklrung vorzubringen, so daû die Staatsanwaltschaft keine Mglichkeit zur begrndeten Stellungnahme hat, faktisch die gesetzliche Regelung des Beschluûverfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO unterlaufen wird; diese baut nach dem im Gesetz vorgesehenen System des Revisionsverfa h - rens darauf auf, daû der Beschwerdefhrer die Grnde fr die Anfechtung e i - nes Urteils bereits in der Revisionsbegrndung gemû § 344 Abs. 1 StPO a n - fhrt. Maûgeblich ist dabei, daû das Beschluûverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dem Revisionsfhrer die Mglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehrs in der oben unter 2 a) aufgezeigten Weise einrumt. Macht er davon keinen G e - brauch, indem er seine Grnde zurckhlt und so der Staatsanwaltschaft die - 6 - im Gesetz vorgesehene begrndete Stellungnahme unmglich macht, wird sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Er kann insbesondere durch sein Vorgehen nicht erzwingen, daû ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anh - rungsmglichkeit eine andere Art der Anhrung, etwa durch Anberaumung e i - nes Termins zur Hauptverhandlung oder durch weitere nachtrgliche Anh - rungsverfahren eingerumt wird. Denn dadurch wrde ohne ausreichende sachliche Grnde die vom Gesetzgeber durch die Einfhrung des Beschlu û - verfahrens nach § 34 9 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte (vgl. Hanack in Lwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 5) vereitelt werden. 3. Auch der weitere Umstand, daû hier der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemû § 120 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a GVG bernom men und dementsprechend die Anklage in erster Instanz vertreten hatte, erfordert nicht die Entscheidung durch Urteil. Die abweichende Auffassung des Beschwerd e - fhrers htte zur Folge, daû in Strafsachen, fr die nach § 120 GVG die Z u - stndigkeit des Oberlandesgerichts begrndet ist, das Beschluûverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen wre. Eine solche Einschrnkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift findet weder in ihrem Wortlaut eine Sttze, noch sind sonst Grnde fr sie ersichtlich. Sie widersprche der lan g - jhrigen Praxis des Strafsenats und wird auch im strafprozessualen Schrifttum nicht in Erwgung gezogen. Im brigen erfolgt die Bearbeitung einer solchen Sache im Revisionsverfahren nicht durch das erstinstanzlich zustndige Staatsschutzreferat des Generalbundesanwalts, sondern durch dessen allg e - meine Revisionsabteilung. Auch kommt es dabei durchaus zu Stellungnahmen, - 7 - die von den in erster Instanz vertretenen Auffassungen des Staatsschutzref e - rats abweichen, wie der Senat bei seiner langjhrigen Befassung mit Staat s - schutzstrafsachen beobac h ten konnte. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja __________________ StPO § 349 Abs. 2 Zur Gewhrung rechtlichen Gehrs im Beschluûverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdefhrer die Sachrge nachtrglich, etwa in der G e - generklrung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erlutert oder im Falle einer z u - nchst nur allgemein erhobenen Sachrge erstmalig detailliert begrndet. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - Hanseatisches Oberlandes- gericht Hamburg
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