BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 146/03 vom2. September 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDüsseldorf vom 26. November 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch dieUnterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vomPräsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Imeinzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 -3 StR 377/02 (= NStZ 2003, 491) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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