BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 146 /1 2 vom 2. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf di e Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 12. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlau b- nis, - des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körpe r- verletzung sow ie - des besonders schweren Raubes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung, Computerbetrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlau b- nis (Fall A. II. 1. der Urteilsgründe), wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall A. II . 2.) sowie wegen besonders schweren Raubes (Fall A. II. 3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hierg e- gen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi on des Ang e- klagten hat nur insofern Erfolg, als sie zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall A. II. 2. der Urteilsgründe führt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nach den zum Fall A. I I. 2. rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte aus einem Haus Geld oder sonstige stehlenswerte G e- genstände entwenden, um damit den Erwerb von Drogen zu finanzieren. Als er den Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück bemerkte, vers teckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Der Hauseigentümer näherte sich diesem Gebüsch. Daher fürchtete der Angeklagte seine Entdeckung, griff den Eige n- tümer von hinten an und schlug auf diesen ein, um seine Absicht, aus dem Haus etwas zu stehlen, noch verwirklichen zu können. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen gefährl i- chen Körperverletzung. Ein hinterlistiger Überfall setzt voraus, dass der Tä ter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 334/08, NStZ - RR 2009, 77, 78; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Eine solche Planmäßigkeit ist nicht belegt. Allein der 1 2 3 - 4 - Umstand, dass der Angeklagte den Angriff von hinten ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, StV 2011, 136; Fischer aaO mwN). Der Senat ändert de n Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte tateinheitlich zum versuchten Raub der vorsätzlichen Kö r- perverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Andere Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sind nicht gegeben und zusätzliche Erkenntni sse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Geschädigte hat den nach § 230 StGB erforderlichen Strafantrag rechtzeitig gestellt. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass das La ndgericht bei Annahme lediglich e i- ner vorsätzlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auch wenn die Kammer ihrer Strafzumessung die dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von sechs Monaten anstatt eine so l- che von drei Monaten gemäß § 249 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB z u- grunde gelegt hat, hat sich diese angesichts der verhängten Einzelfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren erkennbar nicht ausgewirkt. Die von der Kammer maßge b- lich strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkte des brutalen Vorgehens und der erheblichen Tatfolgen liegen unabhängig von der rechtlichen Einor d- nung als gefährliche oder vorsätzliche Körperverletzung vor. 4 5 - 5 - Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbi l- lig, d en Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen Au s- lagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Menges 6
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