BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147/06 vom 30. Mai 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Mai 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 13. September 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist in angemessener Frist erledigt worden. Daran 344ndert nichts, dass zwischen dem Eingang der Revisionsbegr374ndungsschrift des Verteidigers des Angeklagten S. am 22. Dezember 2005 und der 334bersendung der Akten an den Generalbundesanwalt am 3. April 2006 ein Zeitraum von etwa drei Monaten und zwei Wochen verstrichen ist, zumal ausweislich der Sachakten in diesem Zeitraum weitere Ver-fahrensschritte erforderlich waren. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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