BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 13. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Adh344sionsentscheidung wie folgt pr344zi-siert: "Der Anspruch des Adh344sionskl344gers gegen den Angeklagten auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld wegen der K366rper-verletzung vom 1. Dezember 2005 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im 334brigen wird von einer Entscheidung abgesehen." Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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