BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 147 /1 5 vom 6. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 201 5 einstimmig b e- schlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch wie folgt hinsichtlich der beiden Grundurteile klargestellt und zudem ergänzt: a) Der Schmerzens geldanspruch der Nebenklägerin K . gegen den Angeklagten auf G rund der am 21. Mai 2014 gegen 22.00 Uhr in der in V . zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt. - 2 - b) Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin G . geg en den Angeklagten auf G rund der am 21. Mai 2014 nach 22.00 Uhr in der in V . zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird auch von einer Entscheidung über den Adh ä- sionsantrag der Nebenkläger in G . abgesehen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher g e- hindert zu unterschreiben. Becker Spaniol
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