BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/04 vom 6. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Revision des Angeklagten ist zuzugeben, daß die mehrseitige wörtliche Wiedergabe nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Indesen kann bei der im konkreten Fall gegebenen Beweislage ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem bezeichneten Verfah-rensfehler beruht, weil es nicht auf den Wortlaut der Urkunden, sondern lediglich auf den durch Zeugen belegten Kerngehalt der Aussagen ankam. Im übrigen ist anzumerken, daß der gleiche Verfahrensfehler auch für eine - ebenfalls im Urteil wörtlich wiedergegebene - Verteidigererklärung vorliegen würde. Auch diese ist nicht durch gerichtliche Verlesung in ihrem Wortlaut in die Hauptver-handlung eingeführt worden (vgl. BGH NStZ 2004, 163). Winkler Miebach RiBGH von Lienen ist in Urlaub und verhindert, zu unterschrei- ben. Winkler Becker Hubert
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