BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 23. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 29 F344llen, davon in 22 F344llen in Tateinheit mit Abgabe von Be-t344ubungsmitteln an Minderj344hrige, unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 16 F344llen, davon in 10 F344llen in Tateinheit mit Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige, unter Einbeziehung einer weiteren Vorstrafe eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verh344ngt. Gegen die- 1 - 3 - ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB mit der Begr374ndung abgelehnt hat, es sei nach den festgestellten Anlass- und Vortaten nicht zu bef374rchten, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zum Drogenmissbrauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. 3 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 10. April 2008 ausgef374hrt: 4 "Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung nach 247 64 StGB abgelehnt hat, halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, dass nur die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten die Anordnung der Ma337regel rechtfertigt. Eine solche Gefahrenprognose aber ist hier sicher zu be-gr374nden. Die getroffenen Feststellungen lassen gewichtige Verst366337e ge-gen das Bet344ubungsmittelgesetz, die 374ber den Erwerb kleiner Rausch-giftmengen hinausgehen (vgl. BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 5), konkret besorgen. Denn angesichts der bestehenden Drogenabh344ngig-keit wird der Angeklagte sich auch k374nftig die f374r seinen Drogenkonsum erforderlichen erheblichen Geldmittel zu verschaffen suchen. Seine Ta-ten zeigen deutlich, dass er zu diesem Zweck das unerlaubte Handel-treiben mit - zum Teil an der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden - Bet344ubungsmitteln und auch die Abgabe von Drogen an Minderj344hrige in Kauf nimmt. Die Annahme, solche Taten seien nicht erheblich im Sin-ne von 247 64 StGB, obwohl es sich im Fall des 247 29a BtMG sogar um ei-nen Verbrechenstatbestand handelt und auch das gewerbsm344337ige Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei-nem Jahr bedroht ist (247 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), geht von einem rechtlich nicht mehr vertretbaren Ma337stab aus." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Zu den in der Strafzumessung enthaltenen Wendungen, dem Angeklag-ten sei der Drogenhandel dadurch erleichtert worden, dass durch die Festnah-me anderer Dealer eine "Marktl374cke" entstanden sei, und dass er durch sein Gest344ndnis den Abnehmern erspart habe, vor Gericht aussagen zu m374ssen, bemerkt der Senat, dass derartige Erw344gungen zu Gunsten des Angeklagten ersichtlich den durch 247 46 StGB aufgestellten Rahmen zul344ssiger Strafzumes-sungserw344gungen verlassen; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht be-schwert. 6 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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