BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 148/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Y. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. September 2008, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugeh366rigen Feststellungen und mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Ge-samtstrafenbildung sowie 374ber die Kosten des Rechtsmittels nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeichne-te Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in zwei F344llen (Taten 3 und 6 der Ur-teilsgr374nde) wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vor-bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte we-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat 5 der Urteilsgr374n- - 4 - de) sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei weiteren F344llen verurteilt wird; b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe f374r die Tat 5 der Urteils-gr374nde sowie 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, a) bez374glich des Angeklagten Y. im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen; b) bez374glich aller Angeklagter im Ausspruch 374ber die Entsch344-digung f374r eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen, hinsichtlich des Angeklagten Y. mit der Ma337gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung nach 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. - 5 - 5. Die weitergehenden Revisionen aller Beschwerdef374hrer werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-naten sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition f374r Schusswaffen mit gezogenen L344ufen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Land-gerichts Hannover vom 21. Dezember 2007 unter Aufl366sung der dort nachtr344g-lich mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm gebildeten Gesamt-strafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung hat es von beiden Strafen jeweils sechs Monate als vollstreckt erkl344rt. 1 Den Angeklagten K. hat es wegen Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen uner-laubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladepistole sowie mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition f374r Schusswaffen mit gezogenen L344ufen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren 2 - 6 - und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung hat es davon ein Jahr als vollstreckt erkl344rt. Den Angeklagten M. hat es wegen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverz366gerung hat es hiervon ein Jahr als vollstreckt erkl344rt. 3 Die Revision des Angeklagten Y. r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Mit Einzelausf374hrungen wendet sie sich gegen die Beweisw374rdigung, h344lt den Zweifelssatz f374r verletzt, beanstandet die Verurteilung wegen des Waf-fendelikts und r374gt eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung. 4 Die Revision des Angeklagten K. r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Mit Einzelausf374hrungen beanstandet sie das Urteil hinsichtlich der Zahl der abgeurteilten Taten als widerspr374chlich und h344lt in den F344llen 3, 5 und 6 der Urteilsgr374nde die Feststellungen nicht f374r ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen. 5 Die Revision des Angeklagten M. erhebt die allgemeine Sachr374ge. 6 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf sachlichrechtliche Be-anstandungen gest374tzten Revision ausschlie337lich dagegen, dass die Angeklag-ten in drei F344llen (F344lle 3, 5 und 6 der Urteilsgr374nde) nicht wegen bandenm344337ig begangenen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt worden sind, so-wie gegen die Gesamtstrafen, hinsichtlich des Angeklagten Y. aber nur ge- 7 - 7 - gen die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten. Au-337erdem beanstandet sie die Feststellungen zu einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverz366gerung und die daf374r vorgenommenen Kompensationen. I. Die Revision des Angeklagten Y. 8 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg. 9 1. Der Schuldspruch enth344lt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf der Grundlage einer Beweisw374rdigung, die den Ma337st344ben revisionsgerichtlicher Nachpr374fung (vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326) standh344lt, hat das Landgericht ausreichende, den jeweiligen Schuld-spruch tragende Feststellungen getroffen. Dies gilt - entgegen dem Bedenken des Generalbundesanwalts - auch f374r die Tat 8. Den unerlaubten Besitz des Angeklagten an einem Einsteckmagazin f374r Selbstladepistolen des Modells 08 mit 6 Patronen, Kaliber 9 mm, sowie an einer weiteren Patrone desselben Kali-bers hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Die Munition wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten "in einer Jacke" gefunden. Mit der theoretischen M366glichkeit, es k366nnte sich dabei um ein nicht dem Angeklag-ten geh366rendes Kleidungsst374ck handeln, musste sich das Landgericht im Rah-men der Beweisw374rdigung nicht auseinandersetzen; denn der Angeklagte war wenige Monate zuvor wegen einschl344giger Taten (er bewahrte u. a. eine Pistole Mauser P 08 und entsprechende Patronen in seiner Wohnung auf) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. 10 Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten 1 und 2 h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten 11 - 8 - Y. und K. das im Fall 1 erworbene Heroin bei dem Zeugen Yi. und bestellten bei der Geld374bergabe weitere Bet344ubungsmittel, die ihnen zwei Wo-chen sp344ter geliefert werden sollten. Die Bestellung weiterer Bet344ubungsmittel anl344sslich der Bezahlung zuvor gelieferter Bet344ubungsmittel verbindet die bei-den Handelsgesch344fte nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit begr374ndet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer nat374rlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grunds344tzlich vielmehr die (Teil-)Identit344t der objektiven Ausf374hrungshandlungen (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 52 Rdn. 20 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Bezahlung der Erstlieferung und die Bestellung der Zweitlieferung sind gesonderte Hand-lungen, die je nur f374r die einzelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln erf374llen. Schon deswegen unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvor-g344ngen f374r mehrere Bet344ubungsmittelk344ufe angenommen worden ist (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 29; 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; ebenso BGH, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 m. w. N. und Beschl. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07; zu den Bedenken hiergegen vgl. BGH NStZ 2009, 392). Im 334brigen nimmt der Senat Bezug auf die Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts. 12 2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Gesamtstrafen-bildung des Landgerichts fehlerhaft ist. Die Strafkammer hat dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 "Z344surwirkung" beigemessen und aus den Strafen f374r die (verfahrensgegenst344ndlichen) Taten 1 und 2 und der Strafe f374r die durch das Amtsgericht Hamm abgeurteilte Tat eine Gesamtstrafe gebil- 13 - 9 - det. Daneben hat sie aus den Strafen f374r die weiteren Taten 3 bis 6 sowie 8 und aus der Strafe f374r eine vom Landgericht Hannover mit Urteil vom 21. Dezember 2007 abgeurteilte Tat eine zweite Gesamtstrafe gebildet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil die Taten 1 und 2, die sich aus einer "im Sommer 2004" entstandenen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Zeugen C. ent-wickelten (UA S. 14), erkennbar nach dem 26. Mai 2004 begangen worden sind. Das Urteil des Amtsgerichts Hamm bleibt deshalb f374r die Gesamtstrafen-bildung aus den Einzelstrafen f374r die hier verfahrensgegenst344ndlichen Taten ohne Bedeutung. Weder die Einzelstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil noch die f374r ein im Februar/M344rz 2004 begangenes Bet344ubungsmitteldelikt vom Landgericht Hannover im Urteil von 21. Dezember 2007 verh344ngte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten waren mit einer der hier abgeurteilten Taten gesamtstrafenf344hig. Zudem hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstreckungsstand hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 festzustellen, durch das der Angeklagte wegen eines Ende Oktober 2005 be-gangenen Waffendelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mo-naten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung auf die Dauer von drei Jahren verur-teilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe nach Ablauf der Bew344hrungszeit erlassen worden ist. F374r diesen Fall w374rde dieses Urteil keine Z344surwirkung mehr entfalten, so dass aus s344mtlichen gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen in vorliegender Sache nur eine Ge-samtstrafe zu bilden w344re. Damit ist der Angeklagte durch die fehlenden Fest-stellungen im angefochtenen Urteil beschwert. Die Gesamtstrafenbildung muss erneut vorgenommen werden. 14 - 10 - Sollte der neue Tatrichter feststellen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 am 4. September 2008 (bei Zur374ckverweisung kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Urteils an, vgl. BGH NStZ 2009, 263 m. w. N.) noch nicht erledigt war, so wird er aus der Strafe die-ses Urteils und den hier f374r die Taten 1 und 2 verh344ngten Einzelstrafen nach-tr344glich eine Gesamtstrafe zu bilden haben. 15 Die Entscheidung 374ber die neue Gesamtstrafe kann im Beschlussverfah-ren nach den 247247 460, 462 StPO getroffen werden (247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO). Dabei ist auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Eine Entschei-dung hier374ber durch den Senat kommt nicht in Betracht, da der Erfolg des Rechtsmittels im Einzelnen derzeit nicht absehbar ist. 16 II. Die Revision des Angeklagten K. 17 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg. 18 1. Nach 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO m374ssen die Urteilsgr374nde die f374r er-wiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die ge-setzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer ge-schlossenen Darstellung aller 344u337eren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugeh366rigen inneren Tatsachen in so vollst344ndiger Weise gesche-hen, dass in den konkret angef374hrten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 4 und 7). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachr374ge pr374fen, ob bei der rechtlichen W374rdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet 19 - 11 - worden ist (247 337 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urt. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - juris). Nach diesen Ma337st344ben h344lt die Verurteilung des Angeklagten hinsicht-lich der Taten 3 und 6 rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 20 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tat 3 hatten die Ange-klagten Y. und M. beschlossen, Marihuana im Kilobereich zu erwerben, um es sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte Y. fuhr in die Niederlande, erwarb dem Tatplan entsprechend 4 kg Marihua-na und brachte sie nach Hannover in ein Hotel, wo er von M. erwar-tet wurde, der sodann zwei Kilo des Bet344ubungsmittels 374bernahm. Danach bat der Angeklagte Y. den Angeklagten K. in das Hotel. "Dort informierte Y. den K. von dem Kauf." Der gesondert verfolgte N. verkaufte sp344ter die anderen beiden Kilo Marihuana "f374r die Angeklagten Y. und K. " (UA S. 19). 21 Damit ist eine aktive Mitwirkung des Angeklagten an dem Bet344ubungs-mittelgesch344ft der Mitangeklagten nicht belegt. Festgestellt ist allein die nach-tr344glich erlangte Kenntnis des Angeklagten von der Bet344ubungsmitteleinfuhr. Was zu dem Verkauf "f374r" (auch) den Angeklagten K. gef374hrt hat, bleibt offen. Wenn sich das tatrichterliche Urteil fehlerhaft auf die Mitteilung von Indiz-tatsachen beschr344nkt, kann es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, aus diesen eigene Schl374sse zu ziehen und die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. 22 b) Auch bez374glich der Tat 6 fehlt es, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, an einer Feststellung, die eine strafbare Beteiligung 23 - 12 - des Angeklagten K. an dem mit der VP "R. " angebahnten Handel der Mitangeklagten mit 70 kg Haschisch belegen k366nnte. Der Umstand, dass die Mitangeklagten ihrem Gesch344ftspartner gegen374ber den geforderten Preis mit der Behauptung zu rechtfertigen suchten, sie m374ssten auch den Angeklagten "an dem Gewinn beteiligen", was sie auch von vorneherein vorhatten, reicht hierf374r nicht aus. Zudem hat das Landgericht ausdr374cklich festgestellt, dass der Angeklagte K. "mit dem geplanten Haschischgesch344ft nichts zu tun hatte" (UA S. 21, 56). 2. Die Aufhebung des Urteils in diesen beiden F344llen f374hrt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe. Die 374brigen Einzelstrafen k366nnen bestehen bleiben. Es ist auszuschlie337en, dass deren H366he von der Verurteilung des Angeklagten in den F344llen 3 und 6 beeinflusst ist. 24 3. Im 334brigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Zwischen den Taten 1 und 2 hat das Landgericht zutreffend Tatmehrheit angenommen (vgl. oben I. 1.). Soweit es dem Angeklagten in der rechtlichen W374rdigung auch die Tat 4 zugerechnet hat, handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Der Angeklagte ist f374r diese Tat weder verurteilt, noch ist f374r diese Tat eine Strafe festgesetzt worden. 25 III. Die Revision des Angeklagten M. 26 Die Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg. 27 1. Im Fall 5 der Urteilsgr374nde h344lt die Verurteilung des Angeklagten we-gen t344terschaftlich begangener Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer 28 - 13 - Menge rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen planten die Angeklagten Y. und K. , Kokain in den Niederlanden zu erwerben, mit einem Auto nach Deutschland zu verbringen und gewinnbringend weiterzu-verkaufen. Der Angeklagte M. besorgte auf ihre Bitten hin den P. als Fahrer. Als P. ohne Bet344ubungsmittel zur374ckkam, nahm der Angeklagte den Wagen entgegen und brachte ihn sodann zum Angeklagten K. , der daraufhin seinerseits mit dem Auto in die Niederlande fuhr, dort ge-meinsam mit Y. 500 g Kokain erwarb und dies zwei Tage sp344ter nach Deutschland verbrachte. Danach traf sich der Angeklagte M. mit den beiden. Telefonisch kontaktierten sie potentielle Abnehmer, um das Rauschgift zu verkaufen. Diese Feststellungen belegen noch ausreichend die Mitt344terschaft des Angeklagten M. am Handeltreiben, nicht aber an der Einfuhr der Be-t344ubungsmittel. Zwar verlangt der Tatbestand kein eigenh344ndiges Verbringen des Rauschgifts 374ber die Grenze. Mitt344ter kann auch der sein, der Bet344u-bungsmittel von anderen Personen transportieren l344sst. So lag es hier jedoch nicht. Alle ma337geblichen Schritte zur Organisation und Durchf374hrung der Ein-fuhrfahrt nahmen die beiden Mitangeklagten vor. Demgegen374ber war der Bei-trag des Angeklagten zur F366rderung der Tat von nur untergeordneter Bedeu-tung. Eine Tatherrschaft hatte er im Hinblick auf den Einfuhrvorgang nicht. 29 2. Der Senat hat, da weitergehende Feststellungen in diesem Fall nicht mehr zu erwarten sind, den Schuldspruch auf tateinheitlich zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge stehende Beihilfe zu deren Ein-fuhr umgestellt. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, gegen diesen Vorwurf nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 30 - 14 - Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der f374r diesen Fall ver-h344ngten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. 31 3. Der Schuldspruch gibt zum Vorteil des Angeklagten nicht wieder, dass der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Der Senat hat deshalb (wie schon im Fall 5) den Schuldspruch bez374glich der weiteren Taten des Angeklagten ent-sprechend ge344ndert. 32 4. Im 334brigen hat die Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. 33 IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft 34 1. Die Beschr344nkung der Revision auf die zweite Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich als unwirksam, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Auf-hebung des Urteils hinsichtlich der Taten 3, 5 und 6 auch den Bestand der ers-ten Gesamtfreiheitsstrafe ber374hrt; denn wegen der unter I. 2. aufgezeigten Feh-ler des angegriffenen Urteils bei der Bildung der Gesamtstrafen k366nnte im Fall der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Aufhebung der zweiten Gesamtfrei-heitsstrafe eine zutreffende neue Gesamtstrafenbildung nicht ohne Mitber374ck-sichtigung der Einzelstrafen f374r die Taten 1 und 2 der Urteilsgr374nde sowie (ge-gebenenfalls) der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2005 vorgenommen werden. Angefochten ist damit auch die vom Landgericht gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-naten. 35 - 15 - Mit diesem Anfechtungsumfang hat die Revision den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 36 2. Das Rechtsmittel greift nicht durch, soweit es beanstandet, das Land-gericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass die Angeklagten die Taten 3, 5 und 6 als Mitglieder einer Bande begangen h344t-ten. 37 Das Landgericht hat bezogen auf die Taten 5 und 6 im Einzelnen darge-legt (UA S. 56), warum es einen Zusammenschluss der Angeklagten zu einer Bande nicht festzustellen vermochte. Der Ma337stab revisionsgerichtlicher 334ber-pr374fung der tatrichterlichen Beweisw374rdigung ist in den F344llen, in denen sich der Tatrichter nicht vom Vorliegen eines Umstands 374berzeugen kann, kein anderer als in den F344llen, in denen er die erforderliche 334berzeugung gewonnen hat. Die von der Beschwerdef374hrerin vorgebrachten Indizien h344tten einen Schluss auf einen bandenm344337igen Zusammenschluss erm366glicht, das macht indes das ent-gegengesetzte Ergebnis des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Hinzu kommt, dass in den F344llen 3 und 6 eine Mitwirkung des Angeklagten K. nicht belegt ist (vgl. oben II. 1.). 38 3. Der Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten Y. h344lt rechtlicher 334berpr374fung auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht stand. 39 Die vom Landgericht ausgesprochenen beiden Gesamtstrafen erweisen sich aus den unter I. 2. dargelegten Gr374nden auch zu Gunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft; denn war die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Han-nover vom 7. Dezember 2005 zum Zeitpunkt der Verk374ndung der hier ange- 40 - 16 - fochtenen Entscheidung noch nicht erledigt, so h344tte unter Einbeziehung dieser Strafe mit den Einzelstrafen f374r die Taten 1 und 2 eine gesonderte Gesamtstra-fe gebildet werden m374ssen, wodurch naheliegend die vom Amtsgericht Hanno-ver bewilligte Strafaussetzung zur Bew344hrung weggefallen w344re. Zuletzt unterliegt die Gesamtstrafenbildung auf die Revision der Staats-anwaltschaft auch wegen 247 301 StPO der Aufhebung. 334ber sie muss erneut entschieden werden. 41 4. Zutreffend beanstandet die Beschwerdef374hrerin hinsichtlich aller An-geklagter auch die Entscheidung 374ber die Kompensation wegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung. Das Landgericht hat sich bei der Fest-stellung, ob und in welchem Umfang das Verfahren nicht in dem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotenen Umfang betrieben worden ist, darauf be-schr344nkt auszuf374hren, dass das Verfahren bei der erforderlichen konzentrierten Durchf374hrung an zwei Hauptverhandlungstagen in der Woche "sch344tzungswei-se nach 6 Monaten Hauptverhandlung" h344tte abgeschlossen werden k366nnen. Tats344chlich hat die Hauptverhandlung an 52 Tagen vom 20. November 2006 bis zum 4. September 2008, also ein Jahr und neuneinhalb Monate angedauert. Das Landgericht geht demnach von einer Verfahrensverz366gerung von einem Jahr und dreieinhalb Monaten aus. Es hat hierf374r zur Kompensation (vgl. BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860) jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe (bei dem An-geklagten Y. in der Form einer Kompensation von jeweils 6 Monaten hin-sichtlich der beiden Gesamtfreiheitsstrafen) f374r vollstreckt erkl344rt. 42 a) Damit hat das Landgericht bereits den Umfang einer Verfahrensver-z366gerung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 (3 StR 89/09 - juris) ausgef374hrt: 43 - 17 - "Der von der Strafkammer zu Grunde gelegte, rein rechnerische Ma337-stab ist zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung und ihres Ausma337es nicht geeignet. Vielmehr beurteilt sich die Angemessenheit der Frist, innerhalb derer 374ber eine strafrechtliche Anklage gegen einen - ggf. in Untersuchungshaft einsitzenden - Angeklagten verhandelt werden muss und ein Urteil zu ergehen hat (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs., Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), nach den besonderen Umst344nden des Einzelfalles, die in einer umfas-senden Gesamtw374rdigung gegeneinander abgewogen werden m374ssen. Zu be-r374cksichtigen sind dabei namentlich der durch die Verz366gerungen der Justizor-gane verursachte Zeitraum der Verfahrensverl344ngerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausma337 der mit dem Andauern des schwe-benden Verfahrens f374r den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Ber374cksichtigung finden hingegen Verfahrensverz366gerungen, die der Be-schuldigte selbst, sei es auch durch zul344ssiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. M344rz 2009 - 2 BvR 49/09; Meyer-Go337ner aaO [StPO 52. Aufl.] Art. 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Nicht eingerechnet werden auch die Zeitr344ume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften (vgl. BGH NStZ 2008, 478). Zu beachten ist ferner, dass eine Verz366gerung w344hrend eines einzelnen Verfahrensabschnitts f374r sich allein kei-nen Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot begr374ndet, wenn das Strafver-fahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (vgl. BGH StraFo 2008, 513 m. w. N)." 44 Eine Auseinandersetzung mit diesen Umst344nden l344sst das angefochtene Urteil vermissen. 45 - 18 - b) Zudem erweist sich der Umfang der Kompensation als rechtsfehler-haft. Hierzu hat der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung ausgef374hrt: 46 "Aber selbst bei Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Dauer einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung k366nnte das Ma337 der Kompensation nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben, weil der in der Ur-teilsformel f374r vollstreckt erkl344rte Teil der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien f374r die Festlegung der Entsch344digung nicht aufstellen; entscheidend sind stets wieder-um die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwor-tenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen besonderen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechts-folgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH NStZ 2008, 527)." 47 Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung wurde von der Straf-kammer mit (h366chstens) einem Jahr und dreieinhalb Monaten festgestellt: Durch die Anordnung, zu deren Entsch344digung seien von den Gesamtstrafen jeweils ein Jahr als vollstreckt anzusehen, hat es die Kompensation nahezu in der H366he des vom Gro337en Senat f374r Strafsachen ausgeschlossenen Ma337stabs des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt (BGHSt 52, 124, 146 f.). Das Landge-richt hat den Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verk374r-zung der verh344ngten Strafen in einem Umfang gef374hrt hat, der nahezu durch 48 - 19 - Anrechnung einer der festgestellten Verfahrensverz366gerung entsprechenden inl344ndischen Untersuchungshaft h344tte erreicht werden k366nnen. Damit hat es bei der Bemessung des als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafen die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zustehenden Bewertungsspielraums in rechtsfehlerhafter Weise 374berschritten (vgl. BGH NStZ 2008, 477). c) 334ber die Kompensationen muss deshalb erneut entschieden werden. Sollte dabei wiederum eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung festge-stellt werden, so wird bei der Kompensationsentscheidung zu bedenken sein, dass neben dem Konventionsversto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch ein solcher gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. MRK in Betracht kommen k366nnte (vgl. EGMR StV 2006, 474, 478; Urt. vom 26. Oktober 2006 - 65655/01 - juris; BGHSt 52, 124, 143; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 31; BGH StV 2008, 633, 634). 49 d) Die Entscheidung kann bez374glich des Angeklagten Y. zusammen mit der erforderlichen Entscheidung 374ber die Gesamtstrafenbildung im Be-schlussweg nach 247247 460, 462 StPO ergehen. Die dazu notwendigen Feststel-lungen k366nnen im Freibeweis getroffen werden und erfordern keine erneute 50 - 20 - Hauptverhandlung. Auch andere Formen der Kompensation f374r rechtsstaats-widrige Verfahrensverz366gerungen - etwa Verfahrenseinstellungen oder -beschr344nkungen nach 247247 153, 153 a, 154, 154 a StPO (vgl. BGHSt 52, 124, 132 f.) - werden in Beschlussform vorgenommen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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