BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148 /1 2 vom 31. Juli 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Rostock vom 10. November 2011 im Maßregelau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Ang e- klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprü fung des Schuld - und Strafausspruchs hat keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Die vom Landgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält sachlic h- rechtlicher Nachprü fung nicht stand; denn die erforderliche Gefahr der Beg e- hung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist nicht dargetan. a) Das Landgericht hat zunächst den gehörten Sachverständigen ref e- riert, wonach der Angeklagte ein bewusster Entscheidungstäter mit einer B e- reitschaft zur Gewalt sei, der Waffen als Handlungsinstrument benutze und Straftaten bei verschiedenartigen, auch guten Lebensumständen begehe, "was insgesamt für ein gewisses Rückfallrisiko spreche", so dass eine "ungünstige Kriminalprognose" geg eben sei. In ihrer anschließenden eigenen Würdigung hat die Strafkammer es für "prognostisch wahrscheinlich" gehalten, dass der Angeklagte erneut erhebliche Straftaten begehen werde. b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob diese Ausführungen nach der Rechtslage vor der Entscheidung des B undesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ( BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) genügt hätten, um die erforderliche Gefahrenprognose zu belegen; denn erforderlich war insoweit die Erwa rtung, d.h. die bestimmte Wahrschei n- lichkeit, dass von dem Täter weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. schon BGH , Urteil vom 21. November 197 2 - 1 StR 390/72, BGHSt 25, 59, 61). c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich jedenfalls nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG , aaO) als nicht verhältnismäßig. aa) Danach b edarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgesta l- tu ng der Sicherungsverwahrung einer " strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung " , wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird " in der Regel " 3 4 5 6 7 - 4 - nur verhältnismäßig sein, wenn " eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexua l- straftaten aus konkreten Umständ en in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist " (BVerfG , aaO , NJW 2011 , 1946 Rn. 172). Diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte " strikte Verhältnismäßigkeitspr ü- fung " ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichk eit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Ma ß- stab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673) . Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weit e- rer Taten "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährli chkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692). bb) Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" r eicht nicht aus, um den n ach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen. 3. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die auch bei Be - a chtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die A n- ordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Die Sache bedarf 8 9 - 5 - deshalb zum Maßregelausspruch neuer tatrichterlicher Verhandlung und En t- scheidung. Becker Hubert Schäfer Ri'inBG H Dr. Spaniol befi n- det sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unte r- schreiben. Gericke Becker
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