ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR148.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148 / 1 8 vom 3. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 18. Dezember 2017 , soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellu ngen aufgehoben, a) soweit er für die Tat zum Nachteil des Zeugen R . wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung und besonders sc hweren Raubes zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt und in Höhe von 50 des Erlangten angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgeme i- ne Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlus s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer E r- pressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für die Tat zum Nachteil des Zeugen C . verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die auf der Grundlage dieser Tat getroffene Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für die Tat zum Nachteil des Zeugen R . hat hingegen keinen Bestand. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte im Ta tzeitpunkt mit Zueignungsabsicht handelte. Desgleichen scheidet eine Änderung des Schul d spruchs dahin aus, dass der Angeklagte auch in diesem Fall der besonders schweren räuberischen Erpre s- sung schuldig wäre; denn eine Bereicherungsabsicht lässt sich den F eststellu n- gen ebenso wenig entnehmen. a) Die Strafkammer hat zu d ies er Tat folgende Feststellungen getroffen: Nachdem der Angeklagte in einem Hauseingang mittels eines Küche n- messers dem C . ein en Laptop als "Kompensation" für dessen g egenüber dem Rauschgiftverkäufer O . bestehende Drogenschulden abgenötigt hatte, entschloss er sich, dem R . auf offener Straße das Mobiltelefon gewaltsam wegzunehmen. Um sein Opfer einzuschüchtern, zeigte der Angeklagte ihm das Küchenme sser, das er in seiner Jackeninnentasche stecken hatte, und riss ihm das Telefon aus der Hand. Aus Angst um seine kö r- 2 3 4 5 - 4 - perliche Unversehrtheit leistete R . keinen Widerstand. Der Angeklagte äußerte, dieser werde "das Handy wieder bekommen, wenn die Schulden b e- glichen seien" (UA S. 12). Der Angeklagte übergab das Telefon später einer unbekannten Person; über dessen Verbleib machte er sich keine Gedanken und nahm billigend in Kauf, dass es nicht an R . zurückgelangen wer - de. Am Folgetag erhi elt dieser es dennoch wieder. b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schw e- ren Raubes nicht; denn sie lassen nicht die Beurteilung zu, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt (Dritt - )Zueignungsabsicht hatte. Täter eines Raubes kann nu r sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaf tlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten "einverleiben" bzw. zuführen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will. Während für die Enteignung des Berechtigten bedingter Vorsatz ausreicht, verlangt die Zueignungsabsicht in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes einen zielgerichteten Willen. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240 f.; vgl. f erner BGH, Beschl uss vom 26. Fe bruar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ - RR 1998, 235, 236; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.). 6 7 - 5 - Während der Enteignungsvorsatz durch die Feststellungen belegt ist, trifft das für den zielgerichteten Aneignungswillen nicht zu. Dass der Ange kla g- te, als er R . das Mobiltelefon entriss, dieses oder den in ihm verkör - perten Sachwert seinem Vermögen oder demjenigen einer anderen Person, insbesondere des unbekannten Dritten, einverleiben bzw. zuführen wollte, lässt sich den Urteilsgründe n nicht entnehmen. Entsprechende Vorstellungen des Angeklagten werden nicht dargetan. Zu den von ihm verfolgten Zielen findet sich lediglich im Rahmen der Strafzumessung die Angabe, er habe mit der "Spontantat ... auch ... verhindern" wollen, "dass die Pol izei gerufen wird" (UA S. 49). Sollte der Angeklagte - worauf seine Äußerung hindeuten könnte - das Mobiltelefon an sich genommen haben, damit es als Druckmittel für die Durc h- setzung von Schulden eingesetzt werden kann, stünde das seiner Zueignung s- absich t entgegen. In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt g e- wesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98 , NStZ - RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 241). c) Entgegen der Ansicht des Generalb undesanwalts tragen die Festste l- lungen ebenso wenig eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuber i- scher Erpressung. Auch eine (Dritt - )Bereicherungsabsicht des Angeklagten wird nicht belegt. Zwar geht der Generalbundesanwalt im rechtlichen Ansatz zut reffend davon aus, dass sich derjenige, der die Herausgabe einer Sache als Pfand zur Sicherung einer nicht existenten Forderung erzwingt, durch den Besitz unmi t- telbar einen dem Besitzverlust stoffgleichen vermögenswerten Vorteil ve r- schafft. Anders liegen d emgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsäc h- 8 9 10 11 - 6 - lich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherung s- absicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.). Auf die im Urteil geschilderte Tat zum Nachteil des Zeugen R . lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht anwenden. Entsprechend den ob i- gen Ausführungen bleibt schon unklar, ob der Angeklagte den Besitz an dem Mobiltelefon überhaupt de m Vermögen einer anderen Person zugutekommen lassen wollte; auf den Eigenbesitz kam es ihm offenbar nicht an. Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu den Vorstellu n- gen des Angeklagten von noch ausstehenden Zahlungen des R . . A uch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insoweit nicht auf die subjektive Tatseite schließen. R . hat als Zeuge in der S. 19); die Strafkammer hat seine Angaben als nicht durchgehend glaubhaft erachtet (s. UA S. 19 f.). Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte bei se i- ner Äußerung die Drogenschulden des C . gemeint haben könnte. Dies wird aus den Urteilsgründen jedoch nicht hinreichend deutlich. Dagegen könnte vor allem auch sprechen, dass der Angeklagte seiner - von der Stra f- kammer festgestellten - Absicht entsprechend bereits den Laptop für diese Schulden an Erfüllungs statt ("Kompensation") zugunsten des Rauschgiftve r- käufers O . entgegengenommen hatte. 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes einschließlich der hierfür verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 12 13 14 - 7 - Hinsichtlich einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung weist der Sen at darauf hin, dass in Betracht kommt, in diese die Geldstrafe aus der Verurte i- lung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tostedt vom 7. September 2016 einzubeziehen, was von einer - in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten - Vol l- streckung der Strafe abhä ngig ist. Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefocht e- nen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschlü sse vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11, juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 4 97/16, NStZ - RR 2017, 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8). Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 15
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