ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR148.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148 / 1 8 vom 3. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 18. Dezember 2017 , soweit es ihn b e- trifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubung s- mitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, Handel treibens mit Betäubungsmitteln in 18 weiteren Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatei n- heit mit Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mon aten verurteilt und in Höhe von 540 n- 1 - 3 - det er sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materie l- len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht - l ichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch s o- wie zur Ei nziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. 3. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, s o- weit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. a) Das Landgericht hat die Maßregel nicht unerörtert lassen dürfen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: " Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr Drogen - teilweis e in exzessivem Maße - und beging au f- grund des Drogenkonsums bereits in der Vergangenheit eine Reihe von Straftaten (UA S. 6). Auch nach seiner letzten Haftentlassung war 'sein Alltag weiterhin von erheblichem Konsum von Kokain und Cannabis und von Suchtdr uck geprägt' (UA S. 6). Auch wenn er sich zwischenzeitlich von seinem Kokainkonsum 'losgesagt' hat, konsumierte er bis zuletzt tä g- lich 2 Gramm Cannabis (UA S. 7). Angesichts dessen und des Umsta n- d e s, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Betä u- bungsmittelstraftaten zumindest teilweise auch zur Ermöglichung des Eigenkonsums beging, hätte es zwingend einer Auseinandersetzung mit 2 3 4 5 - 4 - den Voraussetzungen einer Maßregelunterbringung nach § 64 StGB b e- durft. Allerdings kann eine Maßregelanordnung - je nach Verlauf der Unte r- bringung - wegen der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB zu einem die Dauer der hier verhängten Freiheitsstrafe deutlich übersteigenden Zeitraum des Freiheitsentzugs führen, weil sich die zweijährige Höchs t- frist des § 67d Abs. 1 S. 1 nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Fre i- heitsstrafe verlängert. Doch hindert diese Möglichkeit und der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die spätere Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO), sofern der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatg e- richt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder noch bis zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts ausnimmt ( vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17). " Dem schließt sich der Senat an. b) Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss daher - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - auch nach der Stellungnahme des Genera l- bundesanwalts - nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht zwischen dieser und der Maßregel grundsät z- lich keine notwendige Wechselwirkung; die beiden Rechtsfolgen sollen unab - 6 7 8 - 5 - hängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Sep tember 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358). Becker Gericke Spaniol Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist dahe r gehindert zu unterschreiben. Becker
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