BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 149/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2002 mit denFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststel-lungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahrenverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die dasVerfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg. Die Verfahrens-rügen dringen hingegen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts dargelegten Gründen nicht durch. - 3 -1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrauaus niedrigen Beweggründen töten wollen, hält rechtlicher Überprüfung nichtstand.Zur Tatmotivation hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habeaus "Verärgerung, Wut und Rache über ihr Verhalten" gehandelt. Dieses Ver-halten habe "im Kern" darin bestanden, daß sie sich von ihm habe trennenwollen. Der Angeklagte habe "die Entscheidung seiner Frau (zur Trennung)nicht akzeptieren" wollen und "ihr Leben seiner Wut und seinem Haß" unterge-ordnet (UA S. 42).a) Die vorgenommene Würdigung begegnet schon deswegen durch-greifenden rechtlichen Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte der Tatund der inneren Verfassung des Angeklagten außer acht gelassen hat. Be-weggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allge-meiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders ver-achtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig"sind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - alsverachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußerenund inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zuerfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Ge-fühlsregungen wie Wut, Ärger, Haß und Rache kommen nach der Rechtspre-chung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sieihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2Niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211Rdn. 18 m. w. N.). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, daß nicht - 4 -jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vomTäter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweg-gründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tat-bestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeitsein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation nament-lich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennungvon dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen be-raubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 NiedrigeBeweggründe 32).Dies hat das Landgericht trotz entsprechender Feststellungen, die solcheine Gefühlslage des Angeklagten nahelegen, nicht ersichtlich bedacht. DasVerhalten des Angeklagten sowohl vor, als auch nach der Tat hätte insoweitkonkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Ver-zweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl.BGH NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465). Hierfür könnten nicht nur diedem Kerngeschehen vorausgegangene Erregung des Angeklagten und seineUnruhe sowie seine sowohl demonstrativen wie auch aggressiven Handlungengegenüber seiner Ehefrau sprechen. Auch die der Tat nachgehenden Suizid-versuche, von denen zumindest der Sprung aus dem Schlafzimmerfenster derim dritten Stock gelegenen ehelichen Wohnung unzweifelhaft ernsthaft war undnur aufgrund zufälliger Umstände nicht zum Tode des Angeklagten führte,könnten auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeu-ten. Die Weigerung, sich trotz erheblicher Stichverletzungen behandeln zu las-sen und der geäußerte - durch das Herausreißen der Kanüle unterstrichene -Wunsch, sterben zu wollen, wären im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage - 5 -des Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebeebenfalls zu bedenken gewesen.b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründenauch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals derniedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat gefühlsmäßigeoder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wutund Rache sind, eine Rolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel damitauseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-herrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212).Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sichohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl.BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Insoweit wäre dieSchwurgerichtskammer bei der Beurteilung der entsprechenden Fähigkeitendes Angeklagten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn siedie naheliegenden Gefühle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in ihreAbwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammen-hang zudem die Auseinandersetzung mit der wegen seiner "Alkoholisierung imZusammenwirken mit einer starken Emotionalisierung" nicht auszuschließen-den erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ver-missen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann (vgl. BGHRStGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34).2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1Nr. 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch erstreckt sich die Auf-hebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes notwendig auch auf denSchuldspruch wegen tateinheitlich begangener schwerer Körperverletzung. - 6 - - 7 -3. Die Nachprüfung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, dievon den dargestellten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind, hat im übrigenRechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie können daher bestehenbleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen desneuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen.Tolksdorf Winkler von Lie-nen Becker Hubert
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