BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur R374ge der 366rtlichen Unzust344ndigkeit des erkennenden Gerichts hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgef374hrt: "Die R374ge, das Landgericht habe '205' zu Unrecht seine Zust344ndig-keit angenommen, ist nicht begr374ndet. Das Landgericht Verden war gem344337 247247 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO 366rtlich zust344ndig, weil der Tatort hinsichtlich der dem Mitangeklagten L. vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im Landgerichtsbe-zirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte danach etwa 500 g Heroin von Bremen zu dem an der Autobahn A 7 in der N344he der Anschlussstelle Bremen-Sebaldsbr374ck gelegenen Re-staurant "Burger King", um es dort dem als K344ufer auftretenden Po-lizeibeamten mit dem Decknamen "C " zu 374bergeben. Da die Fahrt durch Niedersachsen, und zwar 374ber zum Landgerichtsbezirk Verden geh366rendes Gebiet, f374hrte, ist die 366rtliche Zust344ndigkeit der - 3 - Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport von Bet344ubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar (K366rner BtMG 5. Aufl. 247 29 Rdn. 294; Senat, Urteil vom 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84), wobei der T344tigkeitsort bei Begehungsdelikten 374berall dort gegeben ist, wo der T344ter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete T344tigkeit entfaltet hat (We-ber BtMG 2. Aufl. vor 247247 29 ff. Rdn. 63; LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. 247 9 Rdn. 7 und zur Zust344ndigkeit auch f374r die "Durchlauforte" bei so genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von BGHR StPO 247 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revi-sion war die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in Bremen mit der Verbringung des Rauschgifts in das Auto beendet, weil die 334berga-be an den K344ufer erst sp344ter erfolgen sollte." Dem schlie337t sich der Senat an. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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