BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 1. Dezember 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sieben F344llen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensr374gen und die allgemeine Sachbe-schwerde gest374tzte Revision bleibt ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Die Bean-standungen des Verfahrens geben dem Senat Anlass zu den folgenden Ausf374h-rungen: 1 1. Die Besetzungsr374ge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, so-weit die Verteidigerin beanstandet, der Vorsitzende habe die Hilfssch366ffin H. zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden. Diese hatte, als sie am Vortag der mehrt344gigen Hauptverhandlung als Ersatz f374r die erkrankte Hauptsch366ffin fernm374ndlich geladen wurde, mitgeteilt, sie habe ein Kleinkind zu versorgen und k366nne zwar f374r den ersten Hauptverhandlungstag eine Betreuung sicherstellen, sei dann aber ohne jede Betreuungsm366glichkeit. Hierzu ist die Verteidigerin der Auffassung, die Entscheidung des Vorsitzenden sei willk374rlich, und f374hrt aus: 2 - 3 - "Wenn man wirklich will, findet man in einer solchen Situation ohne jeden Zwei-fel eine staatliche Stelle, die sachgerechte Kinderbetreuung 374bernimmt." Erg344n-zend berichtet sie, es schon erlebt zu haben, wie das Kind einer Sch366ffin w344h-rend der Sitzung von einem Wachtmeister eines Gerichts mit Kartenspielen vor dem Sitzungssaal betreut wurde. Damit belegt die Verteidigerin nicht eine willk374rliche Richterentziehung, sondern nur einen bemerkenswerten Mangel an Verst344ndnis f374r die N366te der Mutter und die Bed374rfnisse des Kindes. 3 2. Die Befangenheitsr374ge versagt. Nach der dienstlichen Erkl344rung des Strafkammervorsitzenden, der die Verteidigung nicht entgegengetreten ist, liegt ihr folgender Verfahrensablauf zugrunde: 4 Nach zweimonatiger Hauptverhandlung n344herte sich die Beweisaufnah-me aus Sicht der Strafkammer ihrem Ende. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob Beweisantr344ge der Verteidigung zu erwarten seien, erkl344rte die Verteidi-gerin des Angeklagten, Frau Rechtsanw344ltin A. (damals noch: Al. - ), am 24. April 2006, sie werde wohl noch 30 bis 40 Beweisantr344ge stellen, ohne diese dabei n344her zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine. Bis zum 2. Juni 2006 wurden indes keine Beweisantr344ge gestellt. An diesem Tag teilte der Vorsitzen-de mit, die Kammer w374rde am 19. Juni 2006 die Beweisaufnahme schlie337en wollen. Auf seine Nachfrage erkl344rte die Verteidigerin, keine Beweisantr344ge stellen zu wollen. Gleiches erkl344rte sie am 19. Juni 2006. Erst nachdem der Vorsitzende daraufhin die Beweisaufnahme geschlossen hatte und die Ver-handlung bis zum 3. Juli 2006, dem f374r die Schlussvortr344ge vorgesehenen Termin, unterbrechen wollte, k374ndigte sie f374r diesen Tag die Stellung von Be- 5 - 4 - weisantr344gen an. Daraufhin setzte der Vorsitzende zur Mitteilung solcher Antr344-ge eine Frist bis zum 23. Juni 2006, um bis zum n344chsten Verhandlungstag ge-gebenenfalls die Herbeischaffung von Beweismitteln veranlassen zu k366nnen. Auf die Fragen der Verteidiger zur Zul344ssigkeit dieser Fristsetzung verwies der Vorsitzende auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Fristsetzungen in diesem Zusammenhang m366glich seien. Zugleich er366rterte er mit den Verfahrensbeteiligten Termine f374r eine weitere Fortsetzung des Verfah-rens. Die Verteidigerin stellte bis zum n344chsten Verhandlungstag keine Beweis-antr344ge, sondern beanstandete zu Beginn der Verhandlung die (inzwischen ge-genstandslos gewordene) Fristsetzung nach 247 238 Abs. 2 StPO. Die Strafkam-mer best344tigte daraufhin die Fristsetzung des Vorsitzenden. Dies wiederum war der Anlass f374r das gegen alle Richter der Strafkammer gerichtete Ablehnungs-gesuch. Das Landgericht hat das Gesuch zu Recht zur374ckgewiesen. Die Fristset-zung durch den Vorsitzenden, die von der Strafkammer best344tigt worden ist, war nicht nur zul344ssig (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen), sondern angesichts des Prozessver-haltens der Verteidigerin auch geboten. 6 Das Strafverfahren dient dazu, den Strafanspruch des Staates um des Rechtsg374terschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizf366r-mig geordneten Verfahren durchzusetzen, d. h. in fairer Weise den wahren Sachverhalt zu ermitteln und auf der Grundlage einer Schuldfeststellung zu einer schuldangemessenen Bestrafung des Angeklagten zu kommen (vgl. BVerfGE 57, 250, 275). Nicht zuletzt in dessen Interesse (vgl. BVerfGE 63, 45, 69) besteht das Gebot, das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchzu-f374hren, worauf in j374ngerer Zeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kam- 7 - 5 - merrechtsprechung wiederholt und nachdr374cklich hingewiesen hat (vgl. BGH aaO m. w. N.). Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach gestellten Fragen des Vorsit-zenden nach eventuell noch vorhandenem Aufkl344rungsbedarf der Verteidigung und die Absprache neuer Verhandlungstermine dienten erkennbar dazu, das Verfahren zu straffen. An diesem Ziel hatte die Verteidigung hier offensichtlich kein Interesse. Dass der Vorsitzende, nachdem seine bisherigen Bem374hungen nicht unterst374tzt worden waren, eine Frist zur Stellung von Beweisantr344gen setzte, war eine gebotene Ma337nahme, um der von der Verteidigung betriebe-nen Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken. Entgegen der Ansicht der Revision war die Fristsetzung auch dann sinnvoll, wenn - wie hier - nach Fristablauf eingehende Beweisantr344ge nach 247 244 Abs. 3 StPO h344tten beschie-den werden sollen: Das Verstreichenlassen der Frist h344tte n344mlich als Indiz da-f374r gewertet werden k366nnen, dass sp344ter gestellte Beweisantr344ge der Prozess-verschleppung dienten. 8 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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