BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149 /1 2 vom 16. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge gegen den Bes chluss des Senats vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Ja h- ren verurteil t. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 unter Anfügung einer ergänzenden Beme r- kung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. II. Die zulässige Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegr ündet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtl i- ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört word en wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge mis s- verstanden, liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensich t- 1 2 - 3 - liches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen erg eben sich die für die Zurüc k- weisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des Landgerichts, dass es sich bei der Tat nicht um eine J u- gendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. VRiBGH Becker befindet sich Pfister Hubert im Urlaub und ist deshalb gehindert , seine Unterschrift beizufügen . Pfister Mayer Gericke 3
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