BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/12 vom 19. Ju n i 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte M . beanstandet, das Lan dgericht habe jeweils gegen § 261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten S . behaupteten Alibis den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt L . , vo m 3. Mai 2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S . einen anderen als den tatsächlichen Inhalt beigemessen habe, bleiben diese Rügen auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf den b ehaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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