BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149 /1 3 vom 11. Juli 201 3 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstim mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angek lagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der von der Verteidigerin mit Schri ftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier - Augen - Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorg e- schriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt z u- komm en sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen - 3 - gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächl i- chen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhäng igkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht b e- rührt. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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