ECLI:DE:BGH:2016:280716B3STR149.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/16 vom 28. Juli 201 6 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 243 Abs. 5, § 274 Dass dem Angeklagten nach dem Hinweis auf sein Schweigerecht gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu der Anklage zu äußern, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhan d- lung, deren Einhaltung allein durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 StR 149/16 - LG Hannover - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Volksverhetzung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 18. Dezember 2015 aufgehoben a) und die Angeklagten werden freigesprochen, soweit sie im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteil t worden sind. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im gesamten Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehör i- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hannover - Strafrichter - zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagt en jeweils wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte M . erhebt außerdem zwei Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der 1 - 4 - Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die von de m Angeklagten M . erhobenen Verfahrensbea n- standungen dringen nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Rüge, dass ihm entgegen § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO keine Gelegenheit gegeben wo r- den sei, sich vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu äußern. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer die Angeklagten darauf hi n- gewiesen hatte, dass es ihnen frei stehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, wurde die H auptverhandlung auf Antrag der Ve r- teidiger unterbrochen. Sie wollten ein Gespräch über eine mögliche Verständ i- gung führen und eine Inaugenscheinnahme der Videos, deren Verbreitung den Angeklagten zur Last gelegt wurde, vor der angestrebten Verständigung ve r- meiden. Die Strafkammer hielt diese Vorgehensweise jedoch nicht für sachg e- recht, sodass die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Der Vorsitzende ordn e- te sodann die Inaugenscheinnahme der Videos an. Dem widersprachen die Verteidiger mit der Begründung, dass diese Beweiserhebung "zum jetzigen Zeitpunkt" unzulässig sei, weil das Gericht "zunächst die Entscheidung der A n- geklagten abzuwarten" habe, ob sie sich zur Anklage äußern wollten. Die B e- anstandung wurde durch Beschluss der Strafkammer mit der Begründung z u- rückgewiesen, dass die Angeklagten Gelegenheit gehabt hätten, sich einzula s- sen, und die Kammer Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Videodateien nicht für angezeigt halte. Anschließend wurde die Beweisau f- nahme fortgesetzt. Die Angeklagte n äußerten sich erstmals am 4. Verhan d- 2 3 - 5 - lungstag zur Sache, nachdem es am selben Tag zu einer Verständigung g e- kommen war. Die Rüge ist unbegründet. Der behauptete Verfahrensverstoß hat nicht stattgefunden. 1. Er ist entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers nicht schon de s- halb bewiesen, weil sich dem Sitzungsprotokoll lediglich entnehmen lässt, dass die Angeklagten über ihre Äußerungsfreiheit belehrt wurden (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO), ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ihnen anschließend Gelege n- heit gegeben wurde, sich zu der Anklage zu äußern, indes ebenso fehlt wie ein Vermerk über ihre Vernehmung zur Sache oder dazu, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Dem Schweigen des Protokolls kommt insoweit nicht die ausschließliche Bewei skraft nach § 274 Satz 1 StPO zu. Diese besteht zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht: So wie das Protokoll einerseits unter Ausschluss des Rückgriffs auf andere B e- weismittel beweist, dass das geschehen ist, was es angibt, belegt es and ere r- seits auch, dass das unterblieben ist, was nicht in ihm bezeugt wird (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 22, 24; KK - Greger, StPO, 7. Aufl., § 274 Rn. 7 ff.). Jedoch erfasst § 274 Satz 1 StPO nur die für die Hauptve r- handlung vorgeschriebenen wes entlichen Förmlichkeiten, worunter vor allem diejenigen im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO zu verstehen sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 - 2 StR 29/89, BGHSt 36, 354, 357; LR/Stuckenberg aaO, § 274 Rn. 14). Danach muss sich aus dem Protokoll insbesonde re der geset z- mäßige Ablauf der Hauptverhandlung ergeben (LR/Stuckenberg aaO, § 273 Rn. 3; KK - Greger aaO, § 273 Rn. 2). 4 5 6 - 6 - Die gesetzlichen Vorgaben, die in dem hier in Rede stehenden Verfa h- rensabschnitt einzuhalten sind, ergeben sich aus § 243 Abs. 5 StPO. Danach ist der Angeklagte im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO) und die Mitteilung des Vorsitzenden über etwaige Verständ i- gungsgespräche (§ 243 Abs. 4 StPO) darauf hinzuweisen, dass es ihm freist e- he, sich zu der Anklage zu äuß ern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Falls er zur Äußerung bereit ist, ist er zur Sache zu ve r- nehmen (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO), bevor sich die Beweisaufnahme a n- schließt (§ 244 Abs. 1 StPO). Dementsprechend lässt sich allein durc h eine entsprechende Protokollierung beweisen, dass der Angeklagte über seine Au s- sagefreiheit belehrt und - falls er zur Äußerung bereit war - vor der Beweisau f- nahme zur Sache vernommen wurde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 58, 82; KK - Schneider, StP O, 7. Aufl., § 243 Rn. 44, 63). Der Protokollve r- merk, dass der Angeklagte auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde, belegt dagegen nicht, dass diesem anschließend auch Gelegenheit zur Äußerung g e- geben wurde. Ebenso wenig ist indes das Gegenteil bewiesen, f alls sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass er zur Sache vernommen wurde. Das Schwe i- gen des Protokolls belegt insoweit nur, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist sowie indirekt, dass er sich nicht geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 - 4 StR 426/89, StV 1990, 245; BayObLG, Urteil vom 1. Juli 1953 - RevReg. 1 St 113/53, MDR 1953, 755, 756; LR/Becker, aaO, Rn. 82 Fn. 275; KK - Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 63; Schlothauer, StV 1994, 468 f.). Dies ergibt sich aus Fo lgendem: § 243 Abs. 5 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Angeklagte im Anschluss an den Hinweis auf sein Schweigerecht zu befragen ist, ob er zur Äußerung bereit ist, und ihm Gelegenheit zur Einlassung zu geben. Dies ergibt sich lediglich aus de m Sinn der Vorschrift; denn es wäre widersinnig, den A n- 7 8 - 7 - geklagten über seine Aussagefreiheit zu belehren, ohne ihm sodann die Mö g- lichkeit einzuräumen, Angaben zur Sache zu machen. Zudem setzt die Reg e- lung des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach der Angeklagte zur Sache zu ve r- nehmen ist, falls er zur Äußerung bereit ist, ersichtlich voraus, dass ihm Gel e- genheit dazu gegeben wird. Somit ist der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Belehrung Gelegenheit zur Einlassung hatte, zwar gesetzlich vorausg e- setzt, inde s keine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die au s- schließlich durch einen ausdrücklichen entsprechenden Protokollvermerk b e- legbar ist. Dass diese Gelegenheit eingeräumt wurde, ergibt sich im Regelfall vielmehr lediglich konkludent aus der Proto kollierung, der Angeklagte habe sich zur Äußerung bereit gezeigt und zur Sache eingelassen, oder er habe erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Fehlt ein eindeutiger Ve r- merk, so ist die Frage, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung geg e- ben wurde, daher im Wege des Freibeweises zu klären (vgl. dazu LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 49). Bisherige Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 1991 (3 StR 338/91, NStZ 1992, 49) sich be iläufig gegenteilig geäußert hat, war dies für die dortige Entscheidung nicht tragend; der Senat würde hieran auch nicht festhalten. Der Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1990 (4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 261 f.) betrifft die Anhörung des Ange klagten zu einem Adhäsionsantrag und differe n- ziert, soweit er hierbei auf § 243 StPO Bezug nimmt, nicht näher zwischen der Beweiskraft des Protokolls dafür, dass sich der Angeklagte zur Sache äußerte, und dafür, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde. 9 - 8 - 2. Die Prüfung im Wege des Freibeweises führt zu dem Ergebnis, dass der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist. Schon dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass er durchaus Gelegenheit hatte, sich zu der Anklage zu äußern, sich dazu aber nicht bereit erklärte, weil er offenbar meinte, das Gericht dadurch an der Inaugenschei n- nahme der Videos vor der von ihm angestrebten Verständigung hindern zu können. Das wird durch den Beschluss der Strafkammer bestätigt, mit de m di e- se die gegen die Anordnung der Inaugenscheinnahme gerichtete Beansta n- dung der Angeklagten zurückgewiesen hat. Danach hatte der Angeklagte "G e- legenheit zur Einlassung", das Gericht hielt indes Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Vide os nicht für angezeigt. II. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht deren Verurteilung wegen Volksverhetzung in Fall II. 2. der Urteil s- gründe auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt hat. Soweit sich der Schuldspruch in beiden Fällen auf § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB gründet, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung indes nicht stand. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veröffentlich ten die Angeklagten als führende Mitglieder der 2008 gegründeten und im Septe m- ber 2012 verbotenen Vereinigung "Besseres Hannover" auf der Internetseite der Vereinigung unter anderem von ihnen selbst produzierte Video - und Textbeiträge. Eine zentrale Rolle nahm dabei die von ihnen entwickelte Figur des "Abschiebären" ein. Bei der Produktion der betreffenden Videos "schlüpfte" ein Mitglied der Vereinigung in ein Bärenkostüm, das "der stilisierten Comic - Figur" eines Bären glich, und trug ein T - Shirt mit der Au fschrift "Abschiebär". 1 0 11 12 - 9 - Am 14. Dezember 2011 veröffentlichten die Angeklagten auf der Inte r- netseite der Vereinigung "Besseres Hannover" einen Text, der mit dem Wort "Bekanntmachung!" überschrieben war und folgenden Inhalt hatte: "Wir künd i- gen hiermit an , dass wir für die Durchsetzung unserer politischen Ziele und zur Bewahrung unserer Kultur im nächsten Jahr eine neue Waffe einsetzen we r- den. Wir nehmen es nicht mehr hin, dass die Abschiebung von Ausländern in ihre Heimat von den Medien als etwas Schreckl iches dargestellt wird. Wir h a- ben die Schnauze voll und können auch anders! Abschiebung kann auch b e- glückend sein. Das folgende Video soll ein kleiner Vorgeschmack auf das sein, was im nächsten Jahr ansteht." In dem zugleich auf der Internetseite veröff entlichten Video war nach e i- ner Einblendung der Jahreszahl "2012" und den Worten "Erwartet Euch was l- lungen vor dem Eingang eines "Döner - Kebab" - Imbisses, vor einem Werbepl a- kat des F lughafens Hannover mit der Abbildung eines Flugzeugs und der Au f- schrift "Istanbul bis zu zweimal täglich mit Turkish Airlines" sowie im Terminal des Flughafens mit Blick auf das Rollfeld und eine Maschine der "Turkish Airlines". Anschließend wurde gezeigt , wie der "Abschiebär" vom Eingangsb e- reich des anfangs zu sehenden Imbisses aus einen Gehweg entlang schreitet und dabei eine Person im sog. Schwitzkasten hält. Es lässt ihn dabei ungerührt, dass die Person ihn mindestens zweimal in die rechte Körperhälfte schlägt (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Am 29. März 2012 veröffentlichten die Angeklagten auf der Internetseite der Vereinigung "Besseres Hannover" ein weiteres Video, in dem zu sehen ist, wie der "Abschiebär" mit Bananen eine Spur legt, die von dem E ingang eines Hochhauses bis zu einem Pkw mit geöffneter Heckklappe führt. Aus dem 13 14 15 - 10 - Hauseingang tritt sodann eine Person heraus, die vor dem Gesicht eine Pap p- maske mit der Abbildung eines Gorillakopfes trägt. Die Person folgt der Spur, indem sie die Bananen aufhebt. Als die Person mit dem Gorillakonterfei an der Heckklappe des Pkw stehen bleibt, erscheint schnellen Schrittes der "A b- schiebär" und schubst sie von hinten in den Kofferraum. Er schließt sodann die Kofferraumklappe und die Person mit der Gorillamas ke blickt durch das Koffe r- raumfenster den Betrachter an, während sie mit den Händen gegen das Fen s- ter trommelt. Anschließend fährt der "Abschiebär" mit dem Pkw bis zu einem Wal d- stück und hält auf einem Weg, der in den Wald hineinführt, vor einer Schrank e, an der ein Pappschild in der Optik eines Ortsausgangsschildes (gelber Hinte r- grund mit schwarzer Schrift) befestigt ist. Auf dem Schild stehen das mit einem Pfeil in Nordrichtung versehene Wort "Ausland" und das mit einem roten Ba l- ken diagonal durchgestr ichene Wort "Deutschland". An das Schild tritt sodann die Person mit der Gorillamaske heran. Der "Abschiebär", der ihr in wenigen Metern Abstand folgt, weist mit seiner rechten Hand zunächst auf die Person und dann hinter die Schranke. Die Person geht dara ufhin mit gesenktem Haupt um die Schranke herum und setzt ihren Weg in die ihr gewiesene Richtung fort, während der "Abschiebär" ihr hinterher winkt (Fall II. 2. der Urteilsgründe). 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt, dass die Angeklagten durch beide Videos zu Gewalt - und Willkürmaßnahmen gegen in Deutschland lebende Ausländer aufgefordert hätten. Die Videos seien so zu deuten, dass "in Deutschland l ebende Ausländer willkürlich allein aufgrund ihrer Ausländereigenschaft ausgewählt und ohne Prüfung des Einzelfalls sowie ohne ein rechtsförmliches Verfahren, das heißt ohne Entscheidung einer mit staatl i- 16 17 - 11 - cher Autorität ausgestatteten Instanz, ohne rechtlic hes Gehör, ohne Recht s- schutzmöglichkeit und Unterstützung eines Rechtsbeistandes aufgesucht, e r- griffen und mit Gewalt außer Landes gebracht werden" sollten. Die Darstellu n- gen brächten nicht allein die Billigung eines entsprechenden Vorgehens zum Ausdruck, sondern richteten sich "als Aufruf mit appellativem Charakter" sowohl "an alle mit der Abschiebung von Ausländern betrauten staatlichen Stellen als auch an die Bevölkerung im Übrigen". Diese Interpretation dränge sich "una b- weisbar" auf, andere Deutungsmögl ichkeiten seien ausgeschlossen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer zu Recht. a) Das Auffordern zu Gewalt - oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkluden tes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten Handlungen hervorzurufen (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Auffordern 1). G e- walt - und Willkürmaßnahmen sind diskriminierende Handlungen, die den el e- mentaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen (BGH aaO). Als Gewal t- maßnahmen kommen beispielsweise Freiheitsberaubungen, gewaltsame Ve r- treibungen, Pogrome oder die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer in Betracht (MüKoStGB/Schäfer, 2 . Aufl., § 130 Rn. 47). Willkürmaßnahmen sind sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (Mü K oStGB/Schäfer aaO). Feindselige Parolen wie "Ausländer raus" oder "Türken raus" werden grun d- sätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908; BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 313; S/S - Sternberg - Li eben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5b; vgl. auch 18 19 - 12 - OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 St RR 9/10/II, NStZ 2011, 41, 42). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Aufforderung zu G e- walt - oder Willkürmaßnahmen zu verstehen ist, ist ihr ob jektiver Sinngehalt u n- ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvo r- eingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a., NJW 2010, 2193, 2194). Dabei dar f ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG g e- schützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn an dere, straflose Deutung s- möglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266, 295 f. ; vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. aaO; BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05, NStZ - RR 2006, 305; vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 24 ; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 110; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Es erschließt sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Videos objektiv den Sinngehalt haben, den ihnen die Strafkammer beigelegt hat. Insbesondere liegt es nicht unbedingt nahe, den Videos eine auf gewaltsame Vertreibung der in Deutschland lebenden Ausländer gerichtete Aufforderung zu entnehmen. J e- denfalls ist nicht erkennbar, dass sich diese Deutung aus der Sicht eines u n- voreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unabweisbar aufdr ängt. Es kommen vielmehr straflose Deutungsmöglichkeiten in Betracht, 20 21 - 13 - die das Landgericht nicht mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen hat. Die Strafkammer hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Videos zwanglos ähnlich gedeutet werden können wi e ausländerfeindliche Parolen, die für sich genommen grundsätzlich nicht als Aufforderung zu Gewalt - oder Willkürma ß- nahmen gewertet werden können, wie etwa die Parolen "Ausländer raus" oder "Türken raus". Eine Deutung der Videos in diesem Sinne liegt minde stens ebenso nahe wie diejenige, die das Landgericht vorgenommen hat. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in Fall II. 1. der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass in e i- ner neuen Verhandlung Feststel lungen getroffen werden können, die au s- schließlich eine strafbewehrte Deutung des betreffenden Videos zulassen, und spricht die Angeklagten deshalb insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO). 4. Der Schuldspruch in Fall II. 2. der Urteilsgründe hat demgegenüber Bestand, weil er sich - insoweit rechtsfehlerfrei - auch auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB stützt. Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, dass die Angekla g- ten die in Deutschland lebenden Ausländer durch die Veröffentlichung des b e- treffenden Videos böswillig ve rächtlich gemacht und dadurch die Mensche n- würde anderer angegriffen haben, indem sie diese als Affen dargestellt haben, die bloß ihren Instinkten folgen. Es bedarf indes einer neuen Strafzumessung, wobei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben könn en. 22 23 - 14 - Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Nr. 2 GVG an das Amtsgericht Hannover zurück, weil die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist. Becker RiBGH Mayer und RiBGH Gericke befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 24
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