BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 150/03 vom8. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 22. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß derAngeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tat-einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällenverurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert
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