BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit es die F344lle 21 und 22 der Urteilsgr374nde betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte - neben den 374brigen Taten - des Betru-ges in 35 F344llen anstelle von 37 F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Die vorgenommene Einstellung ber374hrt den Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat in den eingestellten F344llen vers344umt, Einzelstrafen festzuset-zen. 1 Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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