BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 15. November 2007 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen K366rperverletzung mit Todes-folge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichte-te, auf die allgemeine Sachbeschwerde gest374tzte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 W344hrend der Schuldspruch rechtlicher Nachpr374fung standh344lt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 2 Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des Strafrah-mens. Das Landgericht hat nicht ausschlie337en k366nnen, dass die Angeklagte bei 3 - 3 - der Tatbegehung in ihrer Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war, und unter Ber374cksichtigung dieses Umstandes einen minder schweren Fall nach 247 227 Abs. 2 StGB angenommen. Der Strafzumessung hat es sodann einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der im H366chstma337 dem Rahmen des 247 227 Abs. 2 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestma337 hingegen dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 11 Jahre drei Monate) entspricht. Dies ist unzul344ssig (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings ausschlie337en, dass die ge-fundene, eher in der Mitte der in Betracht kommenden Strafrahmen liegende Strafe von diesem Fehler beeinflusst ist. Zur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung f374hren. Das Landgericht hat ihr eine gr366337ere Anzahl strafmildernder Gesichtspunkte zugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter der Angeklagten, ihre beginnende demen-tielle Erkrankung, ihre besondere Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem von ihr verschuldeten Tod des Ehemanns) und sodann nur noch ausgef374hrt: "Andererseits war aus generalpr344ventiven Erw344gungen eine empfindliche Frei-heitsstrafe zu verh344ngen, um das Unrecht der Tat angemessen zu ahnden." 4 Die Ber374cksichtigung generalpr344ventiver Erw344gungen setzt die Notwen-digkeit allgemeiner Abschreckung f374r den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine gemeinschaftsgef344hrliche Zunahme von K366rperverletzungsdelikten hochbetag-ter Frauen zum Nachteil ihrer Ehem344nner oder 344hnlicher Straftaten hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127 ; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Generalpr344vention 2, 3, 6, 7). 5 - 4 - Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 6 Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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