ECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 9. August 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Oktober 2015 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtf ert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) , jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und der Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betä u- bungsmitteln schuldig ist . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Mayer Gericke Spaniol Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy