ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR150.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 150 / 1 8 vom 14. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer - gerichts vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi onsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zum Fall II. 3. der Urteilsgründe - Beschaffung und Weiterleitung eines Funkmikrofonse ts sowie eines Bargeldbetrages von 588 "Islamischen Staat" (IS) - bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, liegt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen eine vollendete Unterstützung einer ausländischen terro ri s- tischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB vor, entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein - nach geltendem Recht strafloser (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Versuch. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen w urde die vom Angeklagten bewirkte Lieferung in der Türkei einem Boten des IS übergeben. Der in Syrien aufhältige S . hatte als Medienbeauftragter der Organisation den Boten zur Entgegennahme der Gegenstände angewiesen. S . beabsichtigte, die Zuwen dung im Rah - men seiner Medienarbeit für den IS zu Propagandazwecken einzusetzen. Von alledem hatte der Angeklagte Kenntnis; er war hiermit einverstanden. Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. hierzu nur Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ - RR 2018, 72, 73 f. mwN) ist mit der Entgegennahme der Lieferung durch den vom IS beauftragten Boten bereits ein Unterstützungserfolg eingetreten. In dem Zeitpunkt, als dieser die Sach - und Geldleistung in Empfang nahm, hatte sie die Organisation e r- reicht und stand ihr zur Verfügung; denn der Bote hatte sich insoweit der We i- sung des IS unterworfen und übte die Sachherrschaft über das Gelieferte für die Vereinigung in deren Auftrag aus. Die Leistung war somit für die Organisation als solche grundsätzlich o b- jektiv nützlich und brachte ihr einen Vorteil. Darauf, ob der IS den Vorteil spät er noch zu nutzen imstande war oder tatsächlich nutzte, kommt es hingegen nicht an. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist daher unabhängig von Feststellungen dazu, ob die Lieferung tatsächlich bei S . eintraf (zum Abhandenkommen nach Erlangung der Verf ügungsgewalt s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 3 4 5 - 4 - - AK 10/15, NStZ - RR 2015, 242, 243) oder der Bote seinerseits Vereinigung s- mitglied war. Becker Gericke Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg H och
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