BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 15/04 vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 22. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, des Meineides und der falschen uneidlichen Aussa-ge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Diese Berichtigung ist zulässig, da - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 77) - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Vorausset-zungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Zählfehler ergibt sich deutlich - 3 - daraus, dass die Kammer - nach erfolgter Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO - abweichend von der Anklage die dortigen Taten Nr. 81 und 82 (Bl. 6405 Bd. XII d.A.) als eine Tat im Rechtssinne beurteilt (UA S. 77), dies bei der Zäh-lung vor Urteilsverkündung aber offensichtlich übersehen hat." Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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