BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 15/06 vom 14. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. September 2005 wird verworfen; jedoch wird der Urteils-tenor dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, muss der Angeklagte - damit Anklage und Er366ffnungsbeschluss ersch366pft sind - vom Vorwurf der K366rper-verletzung freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Tat nicht f374r er-wiesen erachtet hat (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m. w. N.). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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