BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 15/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer sexueller 334bergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Zwar ist die Strafe au337erordentlich milde. Indessen hat die einge-schr344nkte 334berpr374fung nach revisionsrechtlichen Ma337st344ben, wie der General- 1 - 4 - bundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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