BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 15/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Februar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (247 349 Abs. 2 StPO). Auch zum Strafausspruch deckt die Revision mit der (allein) erhobenen Sachr374ge keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbest344nden (versuchter Totschlag und gef344hrliche K366rperverletzung) sowie die zweier Qualifikationstatbest344nde der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zu Lasten des Angeklagten gew374rdigt hat. Ferner stellt es im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer strafsch344rfend be- - 3 - r374cksichtigt hat, der Angeklagte habe "die Tat ohne nachvollziehbaren Grund" begangen. Der Beanstandung des Beschwerdef374hrers, die 304u337erungen des Gesch344digten gegen374ber dem Angeklagten "Du bist nicht Herr dieses Platzes" und "Verpiss Dich" seien nicht ber374cksichtigt worden und h344tten "durchaus f374r den Beklagten zu einer Tatprovokation, jedenfalls aber zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle gef374hrt haben k366nnen", bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Grundlage der Pr374fung des Revisionsgerichts auf die Sachr374ge k366nnen nur die Feststellungen des schriftlichen Urteils sein (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 337 Rdn. 22). Das Landgericht hat dem Angeklagten, der diese 304u337erungen des Gesch344digten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet hatte, aber (auch) insoweit nicht geglaubt und hat aufgrund der Angaben des Ge-sch344digten, dass es in keiner Weise zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei, festgestellt, dass der Zeuge sich weder so noch 344hnlich ge344u337ert hat (UA S. 28, 29). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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