BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151/00 vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Duisburg vom 30. November 1999 wird als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein Fall unzulässiger Tatprovokation lag nicht vor, da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein nicht une r - heblicher Verdacht bestand und das anfängliche Zögern des Angeklagten nicht auf mangelnde Tatgeneigtheit, sondern nur auf die Vorsicht gegenüber einem bislang unbekannten Interessenten zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2000, 1123). Daß die Strafkammer den naheliegenden Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht geprüft hat, obgleich sie auf UA S. 16 festg e - stellt hat, daß der Angeklagte dem Kaufinteressenten "A. " seine Schußwaffe zeigte, um ihm "auf diese Weise zu signalisieren, daß er bereit und in der Lage sei, seine Inte r - essen notfalls gewaltsam durchzusetzen und zu verteid i - gen", beschwert den Angeklagten nicht. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister
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