BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151/02 vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unte r - bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von dem Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet: "In der Strafsache ... begründen wir die Revision ... wie folgt: Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß der festgestellte Sac h - verhalt nicht geeignet und ausreichend ist, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Wir fügen die von ihm zur Vorlage bei Gericht verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur Begrü n - dung der Revision wie folgt zusammenfassen: ...". Es folgen fünf Absätze, z u - meist in indirekter Rede, in denen der Angeklagte ("Er führt dies auf die Tats a - che zurück, daß ...") zu den die Unterbringung begründenden Sachverhalten Stellung nimmt. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muß eine Rev i - sionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfo l - - 3 - gen, die er grundstzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mi t - zuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, daû der Rechtsanwalt die volle Verantwortung fr den Inhalt der Schrift bernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272 ff.; BGHR StPO § 345 II Begrndungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 StPO Rdn. 15, 16). Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegr n - dung. Die sich an den Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gergt" anschlieûenden Formulierungen "Der Angeklagte ist der Auffassung ..." und "Wir fgen die von ihm ... verfaûte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur Begrndung der Revision wie folgt zusammenfassen ..." belegen, daû der Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vo r - legt und zusammenfaût, ohne selbst dafr die Verantwortung zu bernehmen. Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausfhrungen in indirekter Rede deutet aber auf eine Distanzi e - rung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegrndungsschriftsatz keine eigenen Begrndungselemente hinzugefgt hat. Anders als in BGHSt 25, 272, 274 ff. kann hier nach Sachlage auch der vorangestellten allgemeinen Sachrge keine eigenstndige Bedeutung zug e - messen werden. Da der Angeklagte freigesprochen worden war und lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch bereits von dem einleitenden Satz des Angeklagten, daû die Vo r - aussetzungen einer Unterbringung nicht vorlgen, distanziert, verbleibt kein Raum mehr fr eine darber hinausgehende Sachrge. Der Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gergt" kann deshalb nur als zusammenfasse n - der - 4 - Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begrndung, nicht aber als eigenstndige, von der Revisionsbegrndung des Angeklagten unabhngige Rechtsmittelbegrndung des Verteidigers verstanden werden. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, daû der Verteidiger die volle Verantwortung fr den Inhalt der Begrndung berno m - men hat; die Revisionsbegrndungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam. Der Senat hat im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsb e - grndung auch deren sachliche Berechtigung geprft. Im Gegensatz zu den Ausfhrungen des Generalbundesanwalts ist er der Auffassung, daû - die Z u - lssigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegrndet zu ve r - werfen gewesen wre. VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf Miebach Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Miebach Pfister Becker
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