BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 15/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen banden- und gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Ga-rantiefunktion u.a.; hier: Revisionen der Angeklagten U. und P. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten U. und P. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Juli 2010 mit den je-weils zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) bez374glich des Angeklagten U. , aa) soweit er wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337i-ger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in neun F344llen (F344lle B III. 4., 5., 7. bis 10., 15. bis 17. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; b) bez374glich des Angeklagten P. , aa) soweit er wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337i-ger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei F344llen (F344lle B III. 15. und 17. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; bb) im gesamten Strafausspruch; c) bez374glich des Mitangeklagten A. , aa) soweit er wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337i-ger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in acht F344llen (F344lle B III. 4., 7. bis 10., 15. bis 17. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; - 3 - d) bez374glich des Mitangeklagten M. , aa) soweit er wegen versuchter gewerbs- und bandenm344337i-ger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei F344llen (F344lle B III. 15. bis 17. der Urteilsgr374nde) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und P. werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitan-geklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten U. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in f374nf F344llen und wegen versuchter F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in neun F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten P. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei F344llen und wegen versuchter F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; den 1 - 4 - Mitangeklagten A. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk-tion in zwei F344llen und wegen versuchter F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in elf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten; den Mitangeklagten M. wegen versuchter F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten; dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagten und Mitangeklagten in allen F344llen ge-werbs- und bandenm344337ig handelten. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten U. und P. f374hren auf die Sachr374ge zur Aufhebung der Schuldspr374che, soweit die Angeklagten jeweils wegen versuchter Taten verurteilt worden sind (unten 1.) sowie der Einzelstrafen bez374glich der von dem Angeklagten P. begange-nen vollendeten Taten (unten 2.). Damit k366nnen auch die Gesamtstrafen nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung des Urteils in den Versuchsf344llen ist auf die Mitangeklagten A. und M. zu erstrecken, die keine Revision einge-legt haben (unten 3.). Im 334brigen sind die Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und die nicht revidie-renden Mitangeklagten Teil einer Bande, die sogenannte Skimming-Taten ver-374bte. Sie manipulierten Geldautomaten von Banken, um die Kartendaten und PIN-Nummern der Kunden auszulesen. Teilweise hatten sie Erfolg; in diesen F344llen wurden mit den ausgesp344hten Daten sodann Dubletten erstellt und unter deren Einsatz im Ausland unberechtigte Geldverf374gungen vorgenommen. In einem anderen Teil der F344lle gelangten die Angeklagten nicht an die Kartenda-ten, zumeist weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren. 3 - 5 - 1. Der Schuldspruch h344lt in den F344llen rechtlicher Nachpr374fung stand, in denen die Angeklagten wegen vollendeter gewerbs- und bandenm344337iger F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt worden sind. Die Feststellungen belegen in den 374brigen F344llen dagegen jeweils nicht die ver-suchte Begehung dieses Delikts; denn mit ihren jeweils gescheiterten Bem374-hungen, in den Besitz der Daten zu gelangen, setzten die Angeklagten noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands an. 4 a) Ein derartiges unmittelbares Ansetzen liegt nur bei solchen Handlun-gen vor, die nach der Vorstellung des T344ters in ungest366rtem Fortgang unmittel-bar zur Tatbestandserf374llung f374hren oder mit ihr in einem unmittelbaren r344umli-chen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der T344ter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" 374berschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbe-standsm344337igen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erf374llung des Tatbestandes 374bergeht, wobei auf die strukturellen Beson-derheiten der jeweiligen Tatbest344nde Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. et-wa BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409, 410). 5 b) Danach ist das Stadium des Versuchs des gewerbs- und banden-m344337igen Nachmachens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion jedenfalls dann erreicht, wenn der T344ter vors344tzlich und in der tatbestandsm344337igen Ab-sicht mit der F344lschungshandlung selbst beginnt. Das blo337e Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Da-ten zu erlangen, die sp344ter zur Herstellung von Kartendubletten verwendet wer-den sollen, stellt demgegen374ber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur F344l-schung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10). Da die Angeklag- 6 - 6 - ten in den fraglichen F344llen durch das Skimming jeweils keine Daten erlangten, kann dahinstehen, ob ein Versuch des gewerbs- und bandenm344337igen F344l-schens von Zahlungskarten auch dann zu bejahen ist, wenn der T344ter im Rah-men des bandenm344337ig eingespielten Systems die von ihm ausgesp344hten Daten innerhalb der Bandenstruktur zur baldigen Verwendung beim Herstellen fal-scher Zahlungskarten weitergibt (so BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10). c) Der Senat kann den Schuldspruch in diesen F344llen nicht in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO auf die Verabredung der gewerbs- und bandenm344337igen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (247 30 Abs. 2, 247 152a Abs. 1 Nr. 1, 247 152b Abs. 1, 2 und 4 StGB) umstellen; denn die bisher getroffenen Feststellungen sind mit Blick auf die Voraussetzungen des 247 30 Abs. 2 StGB nicht ausreichend; sie lassen insbesondere nicht mit der ge-botenen Sicherheit erkennen, wie viele Taten die Angeklagten begangen ha-ben. Ma337gebend hierf374r ist nicht die Anzahl der - im Falle der Verwirklichung in Tatmehrheit stehenden - verabredeten Verbrechen. Vielmehr kommt es auch bei der Verabredung nach 247 30 Abs. 2 StGB darauf an, wie viele konkurrenz-rechtlich selbstst344ndige Tathandlungen der T344ter begangen hat; denn die Beur-teilung des Konkurrenzverh344ltnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - f374r jeden Beteiligten al-lein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorge-nommen hat; dies gilt unabh344ngig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist, und in welcher Form der jeweilige Tatbetei-ligte an ihr mitgewirkt hat (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10). 7 2. In den F344llen, in denen der Angeklagte P. jeweils wegen einer vollendeten Tat verurteilt worden ist, bestehen gegen den Strafausspruch 8 - 7 - durchgreifende Bedenken; denn das Landgericht hat die Einzelstrafen dem Rahmen des 247 152b Abs. 2 StGB entnommen und rechtsfehlerhaft nicht er366r-tert, ob die Voraussetzungen einer Milderung nach 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 247 49 Abs. 1 StGB und eines minder schweren Falles nach 247 152b Abs. 3 2. Alt. StGB vorliegen. a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts scheitert die Anwendung des 247 46b Abs. 1 StGB nicht daran, dass der dort vorausgesetzte Aufkl344rungserfolg nicht gegeben ist. War der Angeklagte - wie hier - an der auf-gedeckten Tat als T344ter oder Teilnehmer beteiligt, so muss sich sein Aufkl344-rungsbeitrag 374ber den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. F374r den Begriff der Aufdeckung gelten die zu 247 31 Nr. 1 BtMG entwickelten Grunds344tze. Da-nach ist entscheidend, ob der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, dass gegen von ihm belastete Personen im Falle ihrer Ergreifung ein Strafver-fahren mit Aussicht auf Erfolg durchgef374hrt werden k366nnte (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 31 Rn. 72 ff.). Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hinterm344nnern geschehen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46b Rn. 14). 9 Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten sein fr374hzeitiges, um-fassendes, vor der Hauptverhandlung abgelegtes Gest344ndnis ber374cksichtigt und ausgef374hrt, der Angeklagte sei ohne R374cksicht auf die Sicherheit seiner in Bulgarien lebenden Familie bestrebt gewesen, sein M366glichstes zur Aufkl344rung der Taten und ihrer Hintergr374nde zu leisten. Er habe den hinter den Taten ste-henden Bandenchef namentlich benannt und anhand seiner Angaben der Poli-zei erm366glicht, weitere erfolgversprechende Ermittlungen aufzunehmen. 10 Dies reicht als Aufkl344rungserfolg in dem genannten Sinne aus; denn die Aufdeckung hat nicht lediglich einen blo337en Verdacht oder Ermittlungsansatz 11 - 8 - begr374ndet. Vielmehr erhielten die Strafverfolgungsbeh366rden aufgrund der An-gaben des Angeklagten ausreichend sichere Erkenntnisse 374ber den Chef der Skimming-Bande. Damit hat der Angeklagte in wesentlichem Ma337e zur weiteren Aufdeckung des Tatgeschehens beigetragen. Aus dem blo337en Umstand, dass das Landgericht den Namen des Bandenchefs in An- und Abf374hrungszeichen gesetzt hat, l344sst sich nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - der Schluss ziehen, die Strafkammer habe diese Angaben des Angeklagten in Zweifel ge-zogen. F374r die Annahme derartiger Zweifel geben die Urteilsgr374nde nichts her; diese legen es vielmehr nahe, dass der Gebrauch der An- und Abf374hrungszei-chen allein der besseren Kenntlichmachung diente. Der Anwendbarkeit von 247 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB steht im 334brigen - wie bei 247 31 Nr. 1 BtMG - nicht entgegen, dass der durch die Angaben des Angeklagten - zur 334berzeugung des Tatgerichts der Sache nach zutreffend - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162, 163). b) Die Strafkammer h344tte sich daneben zu der Er366rterung gedr344ngt se-hen m374ssen, ob ein minder schwerer Fall nach 247 152b Abs. 3 2. Alt. StGB ge-geben ist; entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lag ein solcher hier nicht fern. Dabei w344re zun344chst zu pr374fen gewesen, ob schon allgemeine Strafmilderungsgr374nde die Annahme eines minder schweren Falles gebieten. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass der Angeklagte umfassend gest344n-dig war und auch Taten schilderte, die nicht angeklagt waren. Er ist zudem nicht vorbestraft und befand sich in einer finanziellen Notlage. H344tten nach der um-fassenden Gewichtung aller in Betracht kommenden Strafzumessungstatsa-chen durch das Tatgericht die allgemeinen Strafmilderungsgr374nde allein zur Begr374ndung eines minder schweren Falles nicht ausgereicht, w344re im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung gegebenenfalls der vertypte Milderungsgrund des 247 46b Abs. 1 StGB erg344nzend in die Bewertung einzustellen gewesen. 12 - 9 - 3. Die Aufhebung des Urteils in den F344llen, in denen das Landgericht je-weils ein versuchtes Delikt angenommen hat, ist nach 247 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten A. und M. zu erstrecken; denn ihre Verurteilung beruht auf demselben sachlichrechtlichen Fehler wie der Schuld-spruch gegen die Angeklagten U. und P. . Die Erstreckung der Aufhe-bung umfasst nicht die F344lle B III. 12. bis 14. der Urteilsgr374nde, an denen die Angeklagten U. und P. nicht beteiligt waren. 13 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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