BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 151/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der beson-ders schweren Vergewaltigung und des Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Ur-teil aufgehoben im Ausspruch 374ber - die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung, - die Gesamtstrafe; die jeweils zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung" und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und einem Monat ver-urteilt; als Einzelstrafen hat es eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren (Vergewalti-gung) und eine Geldstrafe von 60 Tagess344tzen (Diebstahl) ausgesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Die ebenfalls auf die Sach-r374ge gest374tzte, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch 374ber die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und 374ber die Gesamt-strafe beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet Bewertungs-m344ngel bei der Strafbemessung; rechtsfehlerhaft habe das Landgericht lediglich auf die in 247 177 Abs. 4 StGB angedrohte Mindeststrafe erkannt. Das Rechtsmit-tel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. 1 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft 344n-dert der Senat den Schuldspruch klarstellend dahin ab, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Nach den Feststellungen n366tigte er die Nebenkl344gerin dadurch zur Duldung des Vaginal- und des Oral-verkehrs, dass er ihr ein Springmesser an den Hals hielt. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht deshalb von der Qualifizierung der Tat nach 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Um dem sich aus 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Erfordernis der rechtlichen Bezeichnung der Straftat Rechnung zu tragen, ist diese Qualifikation in der Urteilsformel durch einen Schuldspruch wegen "be- 2 - 5 - sonders schwerer" Vergewaltigung kenntlich zu machen (BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 2. Im 334brigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 4 a) Die Bemessung der Einzelstrafe wegen besonders schwerer Verge-waltigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd ber374cksichtigt, dass die Nebenkl344gerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine k366rperlichen Verletzungen davonge-tragen hat. Dass der T344ter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbe-stand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht h344tte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465). 6 Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erw344gung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausl344nder besonders strafempfindlich. Die Ausl344ndereigen-schaft begr374ndet f374r sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umst344nde wie Verst344ndigungsprobleme, abweichende Lebensbedin-gungen und erschwerte famili344re Kontakte k366nnen ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung f374hren (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen. 7 - 6 - b) Die Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und 374ber die Gesamtstrafe. In Anbe-tracht des festgestellten Tatgeschehens sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verh344ngung der Mindeststrafe als angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO anzusehen. 8 Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben; m366glich blei-ben Erg344nzungen, die zu den bisherigen, zum Schuld- und zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten. 9 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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