BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151 /11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 g e mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärt i- gen gr o ßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. Februar 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben, soweit der Auss pruch der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine sichergestellte Gaspistole eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in se i- ner Antrag sschrift ausgeführt: 1 - 3 - "Die Revision des Angeklagten deckt zum Schuld - und Stra f ausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings hat es die Strafkammer entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB unterlassen, die Dauer des Vorwegvollzugs der 4 - jährigen Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu bestimmen. Dies kann v orliegend auch nicht durch das Revisionsg e- richt nachgeholt werden, weil das Urteil sich nicht zu der voraussichtl i- chen Dauer der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB ve r- hält. Daher bedarf es auch nicht der Aufhebung zugehöriger Festste l- lungen." Dem schließt sich der Senat an. Becker von Lienen Sch ä fer Mayer Menges 2
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