BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151 /15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 21. Juli 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Re chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend : Die Rüge der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines medizin i- schen Sachverständigengutachtens ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere hat es der Vorlage des im Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Untersuchung s- berichts der Frauenärztin vom 31. Oktober 2011 nicht bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage des Revisionsvo r- bringens den geltend gemachten Verfahrensmangel zu prüfen. Die B e- anstandung hat aber in de r Sache im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, die Beweistatsache sei aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Alt. 2 StPO; zum Nebeneinander der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Ablehnungsgründe vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 244 Rn. 73). Dies trägt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen die getroffene Entsche i- dung. Die diesbezügliche Beschlussbegründung reichte noch aus, um de n Angeklagten und die weiteren Verfahrensbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass dieses sich auf die Verfahrenslage einstellen konnten, sowie dem Senat die revisionsrech t- liche Überprüfung zu ermöglichen (vgl. hierzu im Ei nzelnen LR/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 225). Soweit der Angeklagte als Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO b e- anstandet, das Landgericht habe den - den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügenden - Antrag auf Inaugenschei n- nahme des Bade zimmers rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügt die Able h- nungsbegründung der Strafkammer dem - § 244 Abs. 2 StPO entspr e- chenden - Maßstab des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO. Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 251 , 265 StPO zeigt entgegen der Auffassung des Generalbu ndesanwalts in zulässiger Weise einen Rechtsfehler auf. Auf diesem beruht das Urteil allerdings nicht (§ 337 StPO); denn das Landgericht ist davon ausgegangen, das Hymen der Nebenklägerin sei nicht zerstört worden. Damit hat es einen dem Ang e- klagten günsti gen Umstand angenommen. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke
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