BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 15 /1 2 vom 28. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen A ntrag - am 28. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 12. September 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte n Revis ion. Nach den Feststellungen hielt der Angeklagte die sich wehrende G e- schädigte, mit der er zuvor einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, mit den Händen fest, drückte sie auf das Bett und führte gegen ihren Willen den Analverkehr d urch. 1 2 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgre ifenden sachlich - rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den zum Ta t- zeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht ang e- wendet und einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (gemeint ist ein Ab sehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB) verneint. Zur Erforde r- lichkeit der Verhängung von Jugendstrafe und deren Dauer hat sie im Wesen t- lichen ausgeführt: Der Angeklagte habe das Vertrauen der Geschädigten au s- genutzt, sie mit der Ausübung des Ana lverkehrs in besonderem Maße ernie d- rigt und bei ihr schwere psychische Schäden hervorgerufen. Die Verhängung einer Jugendstrafe sei auch aus erzieherischen Gesichtspunkten geboten, weil er durch die Tatbegehung Defizite in der Bereitschaft gezeigt habe, ei n normg e- rechtes Leben zu führen. Eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sei unter Abwägung aller für (Abstand zur Tat von zwei Jahren; nicht au s- schließbare alkoholische Enthemmung) und gegen (konkrete Tatausführung, Tatfolgen, Vorahndungen, Ver wirklichung von zwei Delikten) den Angeklagten sprechenden Umstände schuldangemessen . Diese Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat die Jugendkammer unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe im Ergebnis no ch ausreichend dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Ihre Ausfü h- rungen zur Strafhöhe begründen jedoch die Besorgnis, sie habe nicht bedacht, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Ju gendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesicht s- 3 4 5 - 4 - punkten bemisst (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erzieh ung 8; Eisenberg, JGG , 15. Aufl., § 18 Rn. 13, 20 f.). Den Erziehungsgedanken hat sie lediglich bei der Begründung der Schuldschwere pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten in der Bereitschaft, ein normgerechtes Leben zu führen, a ngespr o- chen. Da s olche Defizite regelmäßig bei der Begehung einer Straftat hervor tr e- ten, ist diese Begründung nicht geeignet, den erforderlichen Erziehungsbedarf ausreichend zu begründen . Bei der konkreten Strafzumessung verhalten sich die Urteilsgründe zu m Erziehungsgedanken überhaupt nicht und stellen - wie bei einem Erwachsenen - ausschließlich auf das Gewicht des Tatunrechts und die Tatfolgen ab. Ob und welche Erziehungsdefizite zum Zeitpunkt der Haup t- verhandlung, die fast zwei Jahre nach der Tat stattf and, vorlagen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Zudem fehlt d ie erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Ve r- büßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angekla g- ten (B GH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7). - 5 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 6
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