BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 152/07 vom 31. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 31. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der R374ge der Verletzung von 247 261 StPO: Angesichts des 374brigen Beweisergebnisses bestand f374r das Landge-richt keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls 374ber die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzuset-zen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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