BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 152/08 vom 26. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Hannover als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2007 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die R374ge der Verletzung mate-riellen Rechts erhebt und im Einzelnen beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Angeklagte sei vom unbeendeten Versuch der T366-tung seines Opfers strafbefreiend zur374ckgetreten. Das Rechtsmittel hat teilwei-se Erfolg. 1 - 4 - 1. Der Schuldspruch h344lt entgegen der Auffassung der Beschwerdef374h-rerin der rechtlichen Nachpr374fung stand. Nach den Feststellungen des Landge-richts wollte der Angeklagte die Nebenkl344gerin an deren Arbeitsplatz t366ten, in-dem er zun344chst auf sie einschlug, sie unmittelbar danach heftig w374rgte und ihr schlie337lich mit einem Brief366ffner zahlreiche, zum Teil konkret lebensbedrohliche Stichverletzungen beibrachte. Sodann lie337 er von ihr ab, begab sich in einen anderen Bereich des B374ros, brachte sich selbst Stichverletzungen am Oberk366r-per bei und sprang aus dem Fenster. 2 Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur T366tung der Nebenkl344gerin Erforderliche getan hatte, als er aufh366rte, auf sie einzustechen. Die Strafkammer hat dabei zum einen darauf abgestellt, dass der Angeklagte ausrief "Jetzt reicht es erst mal". Ohne die M366glichkeit einer anderen Deutung zu 374bersehen, ist sie zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, der Nebenkl344gerin nunmehr einen ausreichenden Denkzettel gegeben zu haben. Sie hat zum anderen auch auf den Eindruck abgestellt, den die Nebenkl344gerin von den Worten des Angeklagten und seinen anschlie337enden selbstverletzen-den Handlungen gewonnen hat. Die 334berzeugung des Landgerichts, der Ange-klagte sei davon ausgegangen, der Nebenkl344gerin noch keine t366dlichen Verlet-zungen beigebracht zu haben, beruht damit auf einer m366glichen, mithin vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beweisw374rdigung. Insbesondere bedurfte es vor diesem Hintergrund keiner ausdr374cklichen Er366rterungen, ob der Angeklagte nach Abschluss der letzten Verletzungshandlung den Eintritt des Todes des Opfers zumindest f374r m366glich hielt oder sich hierzu eventuell gar keine Gedan-ken machte. Die Frage einer "Korrektur des R374cktrittshorizonts" stellt sich nicht. Auch ein Fehlschlagen des Versuchs kommt aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht in Betracht. 3 - 5 - 2. Indes h344lt der Strafausspruch rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Landgericht hat seine 334berzeugung, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Tat erheblich beeintr344chtigt gewesen, nicht rechtsfehler-frei begr374ndet. 4 Die Strafkammer ist den Ausf374hrungen des psychiatrischen Sachver-st344ndigen gefolgt. Danach k366nne bei dem Angeklagten eine tiefgreifende Be-wusstseinsst366rung ausgeschlossen werden; die erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit beruhe vielmehr auf einer krankhaften seelischen St366-rung. Im Anschluss an diese Behauptung ist dem Urteil allerdings nichts mehr zu entnehmen, was die Annahme dieses Eingangsmerkmals des 247 20 StGB belegen k366nnte. Vielmehr wird eine bestehende "Anpassungsst366rung bei un-ausgeglichener Prim344rpers366nlichkeit" festgestellt, die im unmittelbaren Tatvor-feld wegen beruflicher Schwierigkeiten und wegen des ablehnenden Verhaltens der Nebenkl344gerin gegen374ber dem Angeklagten nochmals "eine Akzentuierung erfahren" habe. Die Ausf374hrungen des Landgerichts hierzu belegen jedoch we-der das bei Anpassungsst366rungen allenfalls in Betracht kommende Eingangs-merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit, noch wird festgestellt, wie sich ein solches St366rungsbild auf die Schuldf344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten tats344chlich ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 49, 347, 356). Zu-letzt geben die Urteilsgr374nde Anlass zu der Besorgnis, dass der Tatrichter den Unterschied zwischen der Annahme eines Eingangsmerkmals und der Beja-hung erheblich verminderter Schuld unbeachtet gelassen hat (hierzu Boetti-cher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57, 58): Die Frage der Erheblichkeit der Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit i. S. d. 247 21 StGB ist eine Rechtsfrage, die der Richter nach sachverst344ndiger Beratung in eigener Verantwortung auf- 5 - 6 - grund einer Gesamtabw344gung aller wesentlichen Tatumst344nde und der T344ter-pers366nlichkeit zu beantworten hat. Hierbei flie337en normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jeder-mann stellt. Diese Anforderungen sind umso h366her, je schwerer wiegend das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 66, 77 f.). 334ber den Rechtsfolgenausspruch muss deshalb erneut entschieden werden. Der Senat schlie337t aus, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunf344hig war. 6 Becker Miebach Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Graf Becker
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