BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 153/02 vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen zu 1.: Anstiftung zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-stoffexplosion und versuchten Brandstiftung zu 2. Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-stoff-explosion und versuchten Brandstiftung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten W. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom28. November 2001 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagtenbetrifft. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleibenaufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft unddes Angeklagten W. sowie die Revision des AngeklagtenO. werden verworfen.3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Anstiftung zur tat-einheitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie den Angeklagten O. und denNichtrevidenten S. wegen Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeifüh-rung einer Sprengstoffexplosion und versuchten Brandstiftung jeweils zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung aller Strafen hat eszur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten W. ein- - 4 -gelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung dieses An-geklagten wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise. Die Angeklagten W. und O. erstreben mit ihren Revisionen die Aufhebung des Urteils. DieRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. führen zur Auf-hebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im übrigen bleibensie, ebenso wie die Revision des Angeklagten O. , ohne Erfolg.Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte W. den Entschluß gefaßt, den von Fremdbetrieben genutzten Hallenkomplex einesihm gehörenden Grundstücks in B. zerstören zu lassen, und deshalbden Nichtrevidenten S. mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, dergegen Zahlung von Geld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. S. sprach den Angeklagten O. an, der seinerseits in der Ukraine zweiMänner, P. und Ob. , für die Tat gewinnenkonnte. Diese kamen nach Deutschland und bereiteten in der Nacht zum6. August 2000 die Gebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine größereMenge Benzin in den Hallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die Gas-leitung zur Erzeugung eines Luft-Gas-Gemisches und bauten mit Zeitschaltuh-ren versehene Elektrogeräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann abernicht in Betrieb, sondern entfernten sich vom Tatort und konnten Deutschlandverlassen. Die Vorrichtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden.Ein Recycling-Betrieb, der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und Büro-räume vom Angeklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung vonKunststoffgranulat mit Benzindämpfen einen Gesamtschaden von 1,6 Mio DM.I. Die Revision der Staatsanwaltschaft - 5 -1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Vernehmung der gesondert Verfolg-ten P. und Ob. vermißt wird, ist unzulässig, da sie nichtmitteilt, ob und welche Angaben diese Personen gemacht haben; dadurch istnicht ersichtlich, weswegen sich die Strafkammer zu der Beweiserhebung hättegedrängt sehen müssen.2. Die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte W. sei Anstifterund nicht Mittäter, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamtenUmständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zubeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefundenwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tat-beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-schaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinemWillen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14). Dabeikann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tat-bestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofernsich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht alsbloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt(BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.). Eine Anwesenheit am Tatort istfür die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260m. w. N.).Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oderTeilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer be-grenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148; - 6 -2002, 74). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungs-spielraums mit der Konsequenz, daß die bloße Möglichkeit einer anderen tat-richterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht,setzt aber eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlageder Bewertung voraus (BGH NStZ-RR 2002, 74). Eine solche Würdigung läßtdas angefochtene Urteil vermissen.Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung, das Verhalten des Ange-klagten als Anstiftung einzustufen, darauf abgestellt, daß der Angeklagte "zwardas überwiegende Interesse" an der von ihm initiierten Tat hatte, jedoch "ander unmittelbaren Tatausführung ... nicht beteiligt" war und keinen "ausschlag-gebenden Einfluß" auf das genaue Vorgehen bei der Tat hatte. Dabei hat dasLandgericht eine Reihe von gewichtigen Umständen nicht erkennbar in die Ab-wägung einbezogen. So hatte der Angeklagte die beiden aus der Ukrainestammenden Täter bei ihrer Ankunft im Auto abgeholt und ihnen den Tatortgezeigt, eine Liste mit Gegenständen, die die Täter benötigten, entgegenge-nommen, die Unterkunft der Täter organisiert und bezahlt; er hatte eine Kran-kenversicherung für sie abgeschlossen, einen Gebrauchtwagen für sie erwor-ben und bar bezahlt sowie einige Einzelheiten der Tatausführung und denZeitpunkt, zu dem die Tat stattfinden sollte, mit den Tätern abgesprochen.3. Die von diesem Abwägungsfehler nicht berührten, rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können aufrechterhaltenbleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruchstehende Feststellungen treffen. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaftdie vollständige Aufhebung des Urteils und damit auch aller Feststellungenerstrebt, bleibt sie daher ohne Erfolg. - 7 - - 8 -II. Die Revision des Angeklagten W.1. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten ge-bracht worden, weil der Richter J. das Urteil nicht unterschrieben habe(§ 338 Nr. 7 StPO), versagt. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Während des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist war einer der Beisitzer, RichterJ. , mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus allen Kammern am Sitz des Landge-richts in Lüneburg ausgeschieden und ab 1. Januar 2002 jeweils mit der Hälfteseiner Arbeitskraft dem Amtsgericht Celle sowie verschiedenen auswärtigenStrafkammern des Landgerichts Lüneburg am Amtsgericht Celle zugewiesenworden. Der Vorsitzende hat daraufhin am 28. Januar 2002 den folgendenVerhinderungsvermerk unterschrieben: "Ri J. ist versetzt und an derUnterschrift gehindert." Er ist dabei, wie durch seine dienstliche Erklärung be-stätigt wird, von der tatsächlichen Verhinderung des Richters zur Unter-schriftsleistung ausgegangen. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden wer-den. Der Wechsel des Dienstortes von Lüneburg nach Celle ist allgemein ge-eignet gewesen, den Richter von der Unterschrift abzuhalten (vgl. BGHR StPO§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; BGH NStZ-RR 1999, 46). Dem innerhalbder Revisionsbegründungsfrist Vorgetragenen kann nicht entnommen werden,daß der Vorsitzende denjenigen Beurteilungsspielraum überschritten hat, derihm bei der Entscheidung darüber, ob ein Beisitzer aus tatsächlichen Gründenverhindert ist, zugebilligt wird (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinde-rung 3 unter Hinweis auf Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 275Rdn. 48). Der Vortrag, der Richter sei auch noch Ende Januar 2002 häufig amLandgericht in Lüneburg gewesen und habe dort andere Urteile der Strafkam- - 9 -mer unterschrieben, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgtund damit unbeachtlich.2. Soweit die Revision, teilweise in Verfahrensrügen teilweise in mate-riellrechtliche Beanstandungen eingekleidet, die Beweiswürdigung der Straf-kammer in Zweifel zieht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.Gleiches gilt für die geäußerten Bedenken gegen das rechtliche Zusammen-treffen von § 306 StGB und § 308 StGB. Wegen der Einzelheiten nimmt derSenat Bezug auf die Darlegungen, mit denen der Generalbundesanwalt seinenAntrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2StPO begründet hat.3. Die Revision des Angeklagten W. führt allein zur Aufhebung des ihnbetreffenden Schuldspruchs. Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zur tatein-heitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung hat dasLandgericht nicht berücksichtigt, daß die Haupttäter entgegen der Erwartungdes Angeklagten die Tat nicht vollendet haben und der Angeklagte nur hin-sichtlich dessen haftet, was tatsächlich verwirklicht wurde. Der Senat kann denSchuldspruch nicht dahin ändern, daß der Angeklagte nur der Anstiftung zurtateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und ver-suchten Brandstiftung schuldig ist, weil die tatrichterliche Beurteilung, der An-geklagte sei Anstifter gewesen, ihrerseits unzureichend begründet ist (vgl.oben I. 2.).4. In der Aufhebung des Schuldspruchs, der Fehler sowohl zugunstenwie auch zu Lasten des Angeklagten enthält, liegt, weil die Feststellungen zumäußeren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben und die Verhängung einer milde- - 10 -ren Strafe durch den neuen Tatrichter ausgeschlossen erscheint, kein solcherErfolg des Rechtsmittels, daß es unbillig wäre, den Angeklagten mit den ge-samten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).III. Die Revision des Angeklagten O.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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