BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 153/09 vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. Dezember 2007 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat diese Ent-scheidung mit Urteil vom 26. Juni 2008 - unter Verwerfung der Revision im 334b-rigen - im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ck. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Re-vision. Dem Rechtsmittel bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. 1 1. Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 224 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge eines durch eine Anpassungsst366rung und eine depressive Epi- 2 - 3 - sode ausgel366sten "Wutaffekts" erheblich vermindert gewesen sei. Der Ange-klagte sei "ausgerastet", ansonsten "sei er ein v366llig anderer Mensch". a) Es begegnet trotz der Annahme eines vertypten Strafmilderungsgrun-des entgegen der Auffassung der Revision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen des 247 224 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht gepr374ft hat. Die Annahme eines minder schweren Falles lag hier in Anbetracht der festgestellten Tatumst344nde und der beim Opfer eingetretenen Tatfolgen fern. 3 b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die dem Angeklagten uneinge-schr344nkt angelastete Erw344gung, er sei bei der Tat brutal gegen das Tatopfer vorgegangen. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d374rfen Tatmodalit344-ten einem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu verantwortenden geistig-seelischen Beeintr344chtigung liegt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 362). Hier dr344ngt es sich auf, dass die festgestellte Intensit344t der Tatausf374hrung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem "Wutaffekt" steht, der nach Auffassung der Strafkammer zu einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten gef374hrt hat. Die Art und Weise der Tatausf374hrung h344tte deshalb dem Angeklagten nicht, wie geschehen, uneingeschr344nkt, sondern allenfalls nach dem Ma337 seiner geminderten Schuld angelastet werden d374rfen. Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, ergeben die Urteilsgr374nde weder aus-dr374cklich noch in ihrer Gesamtschau. 5 2. Es ist zwar nicht auszuschlie337en, dass die Strafzumessung auf die-sem Rechtsfehler beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht verh344ngte Strafe angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 - 4 - Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (BVerfG NStZ 2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Der Angeklagte hatte im Hin-blick auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift auch Gelegenheit, im Revisionsverfahren zu der beabsichtigten Entscheidung nach 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen. 7 Der Senat h344lt unter Abw344gung der f374r die Strafzumessung bedeutsa-men Urteilsfeststellungen die vom Landgericht verh344ngte Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten insbesondere mit Blick auf die eingetretene kon-krete Lebensgefahr und die au337ergew366hnlich schweren Folgen der Tat f374r das Opfer, sowie die Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des 247 224 Abs. 1 Satz 1 StGB f374r insgesamt angemessen. 8 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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