ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 153/18 vom 3 . Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . au f dessen Antrag - am 3 . Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 13. Dezember 2017 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angek lagte der gefährlichen Körperve r- letzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit ve r- suchter Nötigung , schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen zweifacher Bedrohung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und mit zweifac her Bedrohung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben die Einziehung einer Machete nebst Scheide angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersic htlichen Schul d- spruchänderung, bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts er folglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Am 25. April 2017 l ieß der Angeklagte den Geschädigten Z . in seine Wohnung locken, um sich an diesem zu rächen, weil dieser mit einer Freundin des Angeklagten sexuell verkehrt hatte. Der Angeklagte trat Z. mit dem Fuß in den Rücken, sprühte i h m Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihn mehrfach mit einem Teleskopschlagstock , darunt er einmal g e- gen den Kopf, und mit einem Hammer. Schließlich nahm der Angeklagte ein Küchenmesser und sagte Z . , er werde ihm ein en Finger abschne i- den. Als dieser laut um Hilfe schrie, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor den Bauch und sa gte: " Sei leise, du Memme oder ich steche dich sofort ab. " Damit wollte der Angeklagte den Zeugen von weite ren Hilferufen abhalten, um ihm " ungestört " einen Finger ab zu schneiden. Z . fürchtete sich j e- doch so sehr, dass er weiter laut schri e und wimmerte. Dies nahm der Nachbar S . wahr und klopf t e an die Wohnungstür des Angeklagten, der d a- raufhin das Messer aus der Hand legte. S . gelang es, Z . aus der Wohnung in Sicherheit zu bringen. Indes sagte der An geklagte zu Z . : " Rufst du die Bullen, steche ich deine schwangere Freundin ab! " Z . nahm diese Ankündigung ernst, rief jedoch dennoch die Polizei. 2. Diese Feststellungen zu Fall II. 1 . der Urteilsgründe belegen neben der gefährliche n Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) sowohl eine ve r- suchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei tatei n- heitlich begangenen Fällen als auch eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen : Der Angeklagte wollte Z . - letztlich erfolglos - sowohl von Hilferufen als auch von einer Strafanzeige a b- halten; dazu drohte er dem Geschädigten ein Verbrechen zu dessen Lasten und später zu Lasten einer diesem nahe stehenden Person an. Jedoch h at das Landgericht nicht bedacht, dass die versuchte Nötigung die voll endete Bedr o- hung verdrängt (siehe nur BGH, Beschl ü ss e vom 24. A ugust 2017 - 3 StR 282/17 , juris ; vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 2 3 - 4 - Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4 ). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung zum Ausdruck zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ - RR 2016, 274, 275). 3 . Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat . D er Unrechtsgehalt der konkreten Tatumstände bleibt hier von der Änderung des Schuldspruchs nach Konkurrenzgesichtspunkten unberührt (vgl. BGH, Beschl u ss vom 4. Juli 20 0 7 - 1 StR 267/07, juris; ferner BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342). 4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfo lg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagte n die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Becker Spaniol Berg Hoch Leplow 4 5
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