BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 154/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 16. Januar 2008 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der be-sonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Re-vision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht ist von der Verwirklichung des Qualifikationstatbe-standes des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Es hat die Voraussetzun-gen des 247 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht und die Tat als minder schweren Fall gem344337 247 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB gewertet. Den sich aus dieser Vorschrift unmittelbar ergebenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat es gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und die konkrete Strafe einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entnommen. 2 Dies begegnet mehreren durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken: 3 1. Bereits die Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens an sich ist rechtsfehlerhaft. 4 Da der Angeklagte das Regelbeispiel des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, w344re die Strafe, wenn die Tat nicht nach 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifiziert w344re, grunds344tzlich dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu ent-nehmen gewesen. Dessen Untergrenze von zwei Jahren hat der Tatrichter bei der Annahme eines minder schweren Falles nach 247 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB zu beachten, wenn die Regelwirkung des 247 177 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aus-nahmsweise aufgrund ganz au337ergew366hnlich mildernder - im vorliegenden Fall indes vom Landgericht nicht er366rterter und in der Sache fern liegender - Um-st344nde entf344llt (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Andernfalls entst374nde ein Wer-tungswiderspruch, weil derjenige T344ter, der neben einem Regelbeispiel einen Qualifikationstatbestand erf374llt, g374nstiger gestellt w344re als derjenige, der kein Qualifikationsmerkmal verwirklicht (vgl. BGHR StGB 247 177 Abs. 5 Strafrah-menwahl 2, 3). Bei einer Milderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt die Untergrenze des Strafrahmens danach nicht wie vom Landgericht angenom-men bei drei sondern bei sechs Monaten. 5 - 5 - 2. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten belegen die Voraussetzungen des 247 21 StGB nicht; sie lassen insbesondere besorgen, die Strafkammer habe die Aufgaben-verteilung zwischen Gericht und Sachverst344ndigem verkannt. 6 Die richterliche Entscheidung, ob die F344higkeit des Angeklagten, das Un-recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 247 20 StGB bezeichneten Gr374nde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Ein-zelnen BGH NStZ-RR 2007, 74; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57). Zun344chst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische St366rung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Ein-gangsmerkmale des 247 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Auspr344-gungsgrad der St366rung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsf344higkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt hat. Hierzu wird der Richter h344ufig auf die Hilfe eines Sachverst344ndigen angewiesen sein und von diesem Ausf374hrungen zur Diagnose einer psychischen St366rung, zu de-ren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB und bei der Annahme eingeschr344nkter Schuldf344higkeit - insbesondere der auch normativ gepr344gten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschr344nkung von Ein-sichts- oder Steuerungsf344higkeit - um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat die Dar-legungen des Sachverst344ndigen daher zu 374berpr374fen und rechtlich zu bewer-ten. Au337erdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer f374r das Revisi-onsgericht nachpr374fbaren Weise zu begr374nden. 7 Daran mangelt es hier. Das angefochtene Urteil beschr344nkt sich im We-sentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverst344ndigengutachtens zu referieren 8 - 6 - und sich diesem pauschal anzuschlie337en. Die Urteilsgr374nde enthalten schon keine Ausf374hrungen dazu, welches Eingangsmerkmal des 247 20 StGB die Straf-kammer als gegeben ansieht. Die psychiatrische Diagnose eines St366rungsbil-des ist jedoch nicht mit einem solchen Merkmal gleichzusetzen. Dies gilt insbe-sondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine "emotional instabi-le Pers366nlichkeitsst366rung vom Borderline-Typus" lautet; denn dieses Krank-heitsbild l344sst f374r sich genommen eine Aussage 374ber die Schuldf344higkeit des T344ters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB 247 21 Seelische Ab-artigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 41 m. w. N.). F374r die sich an die Subsumtion unter ein Eingangsmerkmal des 247 20 StGB anschlie337ende Frage, ob die Schuldf344higkeit des Angeklagten im Sinne des 247 21 StGB erheblich ein-geschr344nkt ist, lassen sich den Urteilsgr374nden ebenfalls keine eigenen Erw344-gungen der Strafkammer entnehmen; auch solche w344ren erforderlich gewesen (vgl. BGHR StGB 247 21 Seelische Abartigkeit 40). Die Strafe muss daher neu zugemessen werden. 9 II. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils den Urteils-gr374nden entsprechend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Dieser blo337en Berichtigung eines offensichtlichen Fassungs-versehens steht die aufgrund der Beschr344nkung der Revision auf den Strafaus-spruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. Ha-nack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 354 Rdn. 47; Schoreit in KK 5. Aufl. 247 260 Rdn. 14). 10 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Zwar ist ein minder schwerer Fall nach 247 177 Abs. 5 StGB auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der T344ter den Qualifikationstatbestand des 247 177 12 - 7 - Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach 247 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Jedoch ist bei der erforderlichen Gesamtbetrach-tung, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gew366hnlich vorhandenen F344lle so sehr abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrah-mens geboten erscheint, im vorliegenden Fall 374ber die vom Landgericht heran-gezogenen Umst344nde hinaus auch zu w374rdigen, dass der Angeklagte mit der gef344hrlichen K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat. Hierauf ist bei der Zumessung der konkreten Strafe ebenfalls Bedacht zu nehmen. Stellt der Tatrichter zur Begr374ndung eines minder schweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auf den "Be-ziehungshintergrund" der Tat und darauf ab, dass die bei dieser durchgef374hrten Sexualpraktiken in der Beziehung zu der Gesch344digten 374blich gewesen seien, ist dies jedenfalls dann bedenklich, wenn die Tat im Wesentlichen Ausdruck des Unwillens des Angeklagten war, nach der Beendigung der Beziehung durch 13 - 8 - die Gesch344digte "alte Rechte" aufzugeben, oder einen bestrafenden Charakter hatte (vgl. BGHR StGB 247 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19; BGH NStZ 2000, 254; Fischer aaO 247 177 Rdn. 91 m. w. N.). Beide Alternativen liegen nach den Feststellungen nicht fern. RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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