BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 154 /1 3 vom 15. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2013 gemäß § 34 9 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 13. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getro f- fen. Mit seiner Revision beanst andet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, denn das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft zurückgewiesen und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer der Fi r- men A . und N . . Er hatte das alleinige Sagen, bestimmte den gesamten Geschäftsablauf. U.a. wies er die Mitarbeiter ein und sagte ihnen, was sie zu tun hatten. Den bei ihm beschäfti gten Telefonisten legte er zu Beginn eines 1 2 - 3 - Arbeitstages eine Liste von Gewerbetreibenden vor, die sie abzutelefonieren hatten, und erteilte ihnen den Auftrag, die Angerufenen dazu zu bewegen, e i- nen Anzeigenauftrag mit der Firma A . abzuschließen. Dabei s ollte der unz u- treffende Eindruck erweckt werden, dass es um eine regional geschaltete We r- bung ging. In Wahrheit handelte es sich um Anzeigen in einer Broschüre, die bundesweit in Postfächer abgelegt wurde. Diese Art der "Werbung" war für die angerufenen Fi rmen wirtschaftlich wertlos. Im Einzelnen hat das Landgericht in dem Zeitraum zwischen Juni 2005 und November 2009 89 Einzelfälle festg e- stellt, in denen es auf die beschriebene Weise zu Vertragsabschlüssen zw i- schen der Firma A . und Gewerbetreibenden ka m. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe seine Mitarbeiter angewiesen, die Kunden der Firma A . während der Telefonate über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Gesichtspunkte ordnungs - und wahrheit s- gemäß zu unterrichten. So sei auch in der Regel verfahren worden. Sofern se i- ne Mitarbeiter in Einzelfällen von seinen Vorgaben abgewichen seien, habe es sich um deren eigenmächtiges Verhalten ohne sein Wissen und Wollen geha n- delt. Das Landgericht hat seine gegenteilige Überzeugung neben weiteren I n- dizien vor allem auf die Aussagen der Gewerbetreibenden gestützt, die es als Zeugen vernommen hat, nachdem diese sich im Ermittlungsverfahren auf eine entsprechende Anfrage der Polizeibehörden gemeldet und einen Fragebogen ausgefüllt hatten. Es hat den Tatbeitrag des Angeklagten - den zum sog. une i- gentlichen Organisationsdelikt entwickelten Maßstäben entsprechend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 197/11) - rechtlich als einheitlichen Betrug gewertet und ausgeführt, die einzelnen betrügerischen Vertragsa b- schlüsse stellten lediglich unselbstständige Teilakte der Betrugstat dar. 3 4 - 4 - II. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte beantragt, insgesamt 166 Gewerbetreibende, die mit der Firma A . im Tatzeitraum einen Anze i- genvertrag abg eschlossen und sich im Ermittlungsverfahren nicht bei der Pol i- zei gemeldet hatten, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Mitarbeiter des Angeklagten ihnen die Vertragsregelungen einschließlich des tatsächlichen Gesamtpreises im Einzelnen zutre ffend erläutert hätten, sie in s- besondere telefonisch auf einen neuen Vertragsschluss sowie darauf hingewi e- sen hätten, die Werbung erfolge überregional über Postfachkunden. Zur B e- gründung wird weiter ausgeführt, das Landgericht habe zuvor ausschließlich sol che Zeugen vernommen, die nach den Ermittlungen mit der Leistung der Firma A . unzufrieden gewesen seien. Um zu beurteilen, ob der Angeklagte seinen Mitarbeitern tatsächlich eine allgemeine Instruktion dahin erteilt habe, die Kunden zu täuschen, sei es unumgänglich, auch zufriedene Kunden zu vernehmen, die am Telefon ordnungsgemäß informiert worden seien. Das Landgericht hat diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, er sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen seien "di e Beweismittel" für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Frage, ob sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht habe, sei die Anzahl der z u- friedenen Kunden nicht entscheidend. Auch wenn sich die Beweisbehauptu n- gen bestätigten, würde der Anklagev orwurf nicht notwendigerweise entfallen. Die unter Beweis gestellten Gesprächsinhalte ließen keine zwingenden Rüc k- schlüsse auf die Umstände der Vertragsschlüsse in den von der Anklage u m- fassten Fällen zu. 5 6 - 5 - 1. Der gestellte Antrag genügt den inhaltlichen V oraussetzungen, die an einen Beweisantrag zu stellen sind. Er enthält, ohne dass dies einer besond e- ren Erläuterung bedarf, insbesondere ausreichend bestimmte Beweistatsachen und - mittel. 2. Die Begründung, mit der die Strafkammer die beantragte Beweiserh e- bung abgelehnt hat, hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Eine unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache ist aus tatsächl i- chen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Z u- sammenhang mit der Urteilsfindu ng steht oder weil sie trotz eines solchen Z u- sammenhangs selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richte r- liche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen ein er Haupttats a- che oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das G e- richt der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurte i- len. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz - oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Üb erzeugung zu der von der potentiell b e- rührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in e i- ner für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschü t- tert würde (st. Rspr.; vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 m. zahlr. w. N.). b) Vor diesem Hintergrund greifen die Erwägungen des Landgerichts zu kurz. Aus der Begründung des Beweisantrags wird deutlich, dass es dem A n- tragsteller nicht darum ging, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bereits ve r- 7 8 9 10 - 6 - nommenen Zeugen übe r den Inhalt der mit diesen geführten Vertragsverhan d- lungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stand mit Blick auf den gegen den Ang e- klagten erhobenen Vorwurf im Vordergrund, ob dieser ein auf Täuschung ang e- legtes allgemeines Geschäftssystem installiert hatte. Die Strafkammer hätte deshalb erwägen müssen, ob die Beweisbehauptungen im Falle ihres Erwi e- senseins ihre Überzeugung beeinflussen könnten, der Angeklagte habe seine Mitarbeiter angewiesen, in den Telefongesprächen einen Irrtum der Kunden der Firma A . zu erregen. Sie hätte deshalb dazu Stellung nehmen müssen, we l- chen Einfluss der Umstand auf ihre diesbezügliche Überzeugungsbildung g e- habt hätte, dass - entsprechend den Beweisbehauptungen - 166 Kunden der Firma A . ordnungsgemäß über den Vertragsinhal t informiert worden sind. Derartige Ausführungen enthält der Beschluss des Landgerichts nicht. c) Hierauf beruht das Urteil. III. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Es bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, ob das Landgericht den fraglichen B eweisantrag in antizipierender Würdigung der aufgestellten Beweisbehauptungen vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung g e- wonnenen Beweisergebnisses in vollem Umfang wegen tatsächlicher Bede u- tungslosigkeit der vorgebrachten Beweistatsachen rechtsfehl erfrei mit der B e- gründung hätte ablehnen können, selbst wenn alle 166 benannten Zeugen den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigen würden, hätte dies angesichts der Angaben der 89 vernommenen Zeugen sowie des sonstigen bisherigen Beweisertrags kein en Einfluss auf seine Überzeugung, der Angeklagte habe die bei ihm beschäftigten Telefonisten systematisch zu irreführenden Angaben gegenüber den von ihnen angerufenen Gewerbetreibenden veranlasst. Selbst 11 12 13 - 7 - wenn dies zu verneinen wäre, wird der neue Tatricht er nicht unter allen U m- ständen sämtliche 166 benannten Zeugen vernehmen müssen. Sollte sich etwa durch Einvernahme einiger dieser Zeugen herausstellen, dass diese das B e- weisvorbringen nicht bestätigen und der Umstand, dass sie auf die Frageb o- genaktion der Polizei nicht reagierten, nicht darauf beruhte, dass durch die Fi r- ma des Angeklagten die versprochenen Werbeleistungen entsprechend den telefonischen Versprechungen zufriedenstellend erbracht worden sind, so wü r- de - bei ansonsten identischem Beweisergebnis wie in der ersten Hauptve r- handlung - jedenfalls hierdurch eine breitere und je nach den Umständen auch tragfähige Grundlage für eine antizipierende Würdigung der in das Wissen der restlichen der 166 benannten Zeugen geschaffen (vgl. zum Umfang der B e- weisa ufnahme in "Massenverfahren", der zur tatrichterlichen Klärung der V o- raussetzung serienmäßigen Betruges erforderlich ist, auch BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422). 2. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs gerichts, der Vermögensschaden beim Betrug müsse, von einfach gelagerten und eindeut i- gen Fällen abgesehen, der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nac h- vollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (BVerfG, B e- schluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NStZ 2012, 496, 503 ff.), könnte es Bedenken begegnen, im vorliegenden Fall den Betrugsschaden, s o- weit die Gewerbetreibenden die Forderungen der Firma A . aus der mit di e- ser getroffenen Vereinbarung nicht erfüllten, ohne Weit eres nach der Höhe di e- ser offenen Forderungen zu berechnen und als Gefährdungsschaden zu b e- zeichnen. 14 - 8 - 3. Vor dem Hintergrund des jeweiligen schriftlichen Vertragstextes e r- scheint es nicht ohne Weiteres selbstverständlich, eine Täuschung und einen darauf beruhenden Irrtum der Gewerbetreibenden auch in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen das Landgericht keine Feststellungen zum näheren I n- halt der geführten Telefongespräche hat treffen können. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 15
Full & Egal Universal Law Academy